Eine Arbeitnehmerin war bis Ende November 2023 bei einer Arbeitgeberin beschäftigt, die ihr über längere Zeit den Lohn schuldig blieb. Obwohl die Lohnausstände erheblich waren, unternahm die Frau weder während noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nennenswerte Schritte, um den ausstehenden Lohn einzufordern. Auch nachdem über die Arbeitgeberin im Februar 2025 der Konkurs eröffnet worden war, blieb sie weitgehend untätig.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug verweigerte der Frau daraufhin die sogenannte Insolvenzentschädigung – eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die Arbeitnehmende absichert, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Die Kasse begründete dies damit, dass die Frau ihre Pflicht verletzt habe, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte diesen Entscheid im März 2026. Es hielt fest, dass die Frau auch aus ihrer eigenen Unkenntnis der Rechtslage nichts zu ihren Gunsten ableiten könne.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Ihre Eingabe erfüllte jedoch die formellen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht: Sie legte nicht konkret dar, inwiefern das Verwaltungsgericht das Recht verletzt haben soll. Auch eine nachgereichte Ergänzung änderte daran nichts – sie beschränkte sich im Wesentlichen darauf, den eigenen Standpunkt zu wiederholen und pauschal Rechtsverletzungen zu behaupten. Eine weitere Eingabe vom 5. Juni 2026 konnte nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Frist zur Einreichung der Beschwerde zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb gar nicht erst ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.