Eine 1963 geborene Frau arbeitete von November 2020 bis Juni 2024 als Küchenhilfe in einer GmbH, deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter ihr Ehemann war. Im September 2024 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen lehnte den Antrag ab, weil sie keinen tatsächlichen Lohnfluss nachweisen konnte – also nicht belegt war, dass der vereinbarte Lohn wirklich ausbezahlt worden war. Über die Firma wurde kurz darauf der Konkurs eröffnet.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gab der Frau teilweise recht und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Arbeitslosenkasse zurück. Es argumentierte, dass für die Beurteilung des Lohnflusses auch der Zeitraum vor Januar 2022 berücksichtigt werden müsse – also ausserhalb des gesetzlich vorgesehenen Bemessungszeitraums. Zur Begründung verwies es auf frühere Urteile, in denen ähnlich vorgegangen worden war.
Die Arbeitslosenkasse zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses gab ihr recht: Das kantonale Gericht habe den massgebenden Zeitraum für die Lohnprüfung unzulässig ausgedehnt. Gemäss Gesetz sei für die Bestimmung des versicherten Verdienstes auf die letzten sechs beziehungsweise zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist abzustellen – hier also auf den Zeitraum von September 2022 bis September 2024. Die früheren Urteile, auf die sich das kantonale Gericht berief, seien nicht vergleichbar, weil die dortige versicherte Person während der gesamten Rahmenfrist vollständig arbeitsunfähig gewesen sei.
Das Bundesgericht schickt den Fall nun zurück ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses muss nun prüfen, ob der vertraglich vereinbarte Lohn im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum tatsächlich ausbezahlt wurde. Erst dann kann entschieden werden, ob die Frau Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Die Gerichtskosten von 500 Franken werden der Frau auferlegt, ihr wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.