Eine Frau erstattete Anzeige gegen einen Mitarbeiter der Luzerner Polizei. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch ein. Die Frau wehrte sich dagegen beim Kantonsgericht Luzern – doch dieses trat auf ihre Eingabe gar nicht erst ein.
Daraufhin zog die Frau den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses stellte fest, dass ihr kein zivilrechtlicher Anspruch gegen den angezeigten Polizisten zusteht, der sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen würde. Auch dass sie Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden wäre – was ihr unabhängig davon ein Beschwerderecht einräumen könnte – legte sie nicht dar, und es war auch nicht erkennbar.
Zusätzlich bemängelte das Bundesgericht die Qualität der Eingabe. Die Frau hatte lediglich ihre eigene Sichtweise geschildert, ohne sich inhaltlich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen. Diese Art von Kritik genügt den Anforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein. Die Frau muss die Gerichtskosten von 300 Franken selbst tragen. Ihr Antrag, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde abgewiesen, da ihr Vorgehen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.