Ein Mann, der wegen mehrerer Delikte – darunter Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, schwere Verkehrsregelverletzungen und Fahren ohne Ausweis – strafrechtlich verfolgt wird, war bei seiner Festnahme im Oktober 2025 mit drei Mobiltelefonen angetroffen worden. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Durchsuchung aller drei Geräte an. Der Beschuldigte widersetzte sich und verlangte, dass die Telefone versiegelt bleiben – unter anderem mit dem Argument, die Daten könnten vertrauliche Kommunikation mit seinem Anwalt enthalten.
Beim Gericht, das über die Aufhebung der Versiegelung entscheiden musste, zog der Beschuldigte seinen Widerspruch bezüglich des iPhones zurück. Für die beiden anderen Geräte – ein Samsung Galaxy S22 und ein Google Pixel 4A – hielt er an seinem Antrag fest. Er bezeichnete dabei konkret, wo sich möglicherweise schützenswerte Daten befinden, und nannte die Kontaktdaten seines Anwalts zur Identifikation.
Das zuständige Gericht entschied im Dezember 2025, dass die Durchsuchung der beiden Geräte grundsätzlich zulässig sei. Es ordnete eine Sortierung der Daten anhand zweier Suchbegriffe an und hob die Versiegelung für alle Daten auf, die diese Begriffe nicht enthielten. Die möglicherweise geschützten Daten sollten in einem späteren Schritt behandelt werden. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschuldigte ans Bundesgericht.
Die Bundesrichter gaben ihm teilweise recht. Sie stellten fest, dass das Vorgehen des Gerichts unzulässig war: Eine Versiegelung darf erst aufgehoben werden, nachdem die Datensortierung tatsächlich abgeschlossen ist – nicht bereits im Voraus. Die entsprechende Passage des Entscheids wurde aufgehoben, die Daten bleiben vorerst versiegelt, und die Sache wird zur neuen Beurteilung ans kantonale Gericht zurückgewiesen. Der Kanton Genf muss dem Beschuldigten zudem eine Entschädigung von 1500 Franken für seine Anwaltskosten zahlen.