Ein Mann wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt. Zusätzlich hatte das Solothurner Obergericht zunächst eine zehnjährige Landesverweisung angeordnet. Gegen dieses Urteil gelangte der Verurteilte ans Bundesgericht, das die Landesverweisung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung dieses Punktes ans Obergericht zurückwies. Die Freiheitsstrafe selbst hatte er damals nicht angefochten.
Im zweiten Berufungsverfahren verzichtete das Obergericht antragsgemäss auf die Landesverweisung und bestätigte die Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren. Der Verurteilte verlangte nun aber auch eine Überprüfung der Strafhöhe. Er machte geltend, das Gericht hätte die längere Verfahrensdauer sowie den Tod seines Sohnes im Jahr 2024 strafmindernd berücksichtigen müssen. Ausserdem sei seine damals festgestellte mangelnde Reue inzwischen durch ein psychiatrisches Gutachten anders zu erklären.
Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es hält fest, dass die Rückweisung ausschliesslich die Landesverweisung betraf. Die Strafhöhe war im früheren Beschwerdeverfahren nicht angefochten worden und deshalb bereits rechtskräftig. Wenn das Bundesgericht ein Urteil nur teilweise aufhebt, können im Rückweisungsverfahren nur jene Punkte neu beurteilt werden, die tatsächlich Gegenstand der Aufhebung waren. Eine weitergehende Neubeurteilung ist ausgeschlossen.
Zugleich nutzte das Bundesgericht den Fall, um eine wichtige Grundsatzfrage zu klären: Hebt es ein Berufungsurteil nur teilweise auf – etwa allein bezüglich der Landesverweisung –, erwächst der Schuld- und Strafpunkt mit dem bundesgerichtlichen Entscheid in Rechtskraft. Unbedingte Freiheitsstrafen werden damit vollstreckbar, noch bevor das Verfahren in den Nebenpunkten abgeschlossen ist. Diese Klarstellung soll sicherstellen, dass Strafen rasch vollzogen werden können und verurteilte Personen möglichst bald Anspruch auf Prüfung einer bedingten Entlassung haben.