Ein Waadtländer Strafgericht verurteilte einen Mann wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 400 Franken. Konkret wurde ihm vorgeworfen, eine Lampe einer anderen Person zerstört zu haben. Der Verurteilte wehrte sich gegen das Urteil und legte Berufung ein.
Das Kantonsgericht Waadt liess die Berufung jedoch nicht zu. Es begründete dies damit, dass der Verurteilte in seiner Eingabe lediglich behauptete, auf keinem Überwachungsvideo beim Zertrümmern der Lampe zu sehen zu sein, und darauf hinwies, dass die Geschädigte Streit mit mehreren Nachbarn habe. Diese Argumente reichten dem Gericht nicht aus, um zu belegen, dass die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts willkürlich gewesen wäre.
Der Verurteilte zog den Fall daraufhin ans Bundesgericht weiter. Dort wiederholte er lediglich dieselben Argumente wie zuvor – ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen, weshalb das Kantonsgericht seine Berufung nicht zugelassen hatte. Genau das wäre aber erforderlich gewesen: Wer eine solche Entscheidung anfechten will, muss erklären, warum die Vorinstanz dabei das Recht verletzt hat – und nicht einfach den ursprünglichen Sachverhalt neu schildern.
Da der Verurteilte dieser Anforderung nicht nachkam, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht ein. Die Gerichtskosten von 800 Franken hat er selbst zu tragen. Die Geldstrafe von 400 Franken bleibt damit bestehen.