Ein Ehepaar aus dem Kanton Waadt gewährte zwischen 2017 und 2019 drei Darlehen an verschiedene Immobiliengesellschaften: 200'000 Franken an eine erste Gesellschaft, 600'000 Franken an eine zweite sowie 500'000 Euro an eine dritte, mit einer Gewinnbeteiligungsklausel von 20 Prozent. In ihren Steuererklärungen für die Jahre 2018 bis 2021 deklarierten sie zwar die ausstehenden Forderungen, bestritten aber, dass die daraus erzielten Zinsen als steuerbares Einkommen zu gelten hätten. Sie argumentierten, die Schuldnergesellschaften seien zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig gewesen, weshalb eine Besteuerung erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Eingangs der Gelder gerechtfertigt sei.
Die kantonale Steuerverwaltung Waadt und das Waadtländer Kantonsgericht beurteilten den Fall unterschiedlich: Während die Behörde die Zinsen grundsätzlich besteuern wollte, unterschied das Kantonsgericht zwischen vertraglichen Zinsen und Verzugszinsen. Letztere seien lediglich eine Entschädigung für den Zahlungsverzug und daher nicht als Einkommen zu versteuern. Beide Seiten zogen das Urteil ans Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht wies die Argumentation des Ehepaars zurück. Es hielt fest, dass Zinsen grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als Einkommen gelten – ausser wenn die Zahlung tatsächlich ungewiss ist, etwa weil der Schuldner nachweislich zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Das Ehepaar konnte die behauptete Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften für die massgeblichen Steuerperioden nicht hinreichend belegen. Alte Verlustscheine aus den Jahren 2002 und 2003 reichten dafür nicht aus, zumal in den sieben Jahren vor den strittigen Steuerperioden keine neuen Betreibungen gegen den betreffenden Schuldner eingeleitet worden waren.
Auch der Unterschied zwischen vertraglichen Zinsen und Verzugszinsen, den das Kantonsgericht gemacht hatte, liess das Bundesgericht nicht gelten. Verzugszinsen seien wirtschaftlich betrachtet ebenfalls eine Vergütung für die Kapitalüberlassung und stellten damit steuerbares Einkommen dar – genau wie gewöhnliche Vertragszinsen. Es sei widersprüchlich, die Hauptforderung als werthaltig im Vermögen zu berücksichtigen, die darauf entfallenden Zinsen aber nicht als Einkommen zu besteuern. Das Ehepaar muss nun die Gerichtskosten von 4'000 Franken tragen.