Symbolbild

Verurteilter bleibt bestraft, weil er zur Verhandlung nicht erschien

Ein Verurteilter blieb unentschuldigt einer Gerichtsverhandlung fern und verlor damit sein Einspracherecht. Die Richter bestätigten die Strafe vollumfänglich.

Publikationsdatum: 02. Juli 2026

Die Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden erliess im Dezember 2025 einen Strafbefehl gegen einen Mann wegen mehrfachen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren. Der Verurteilte legte dagegen Einsprache ein, woraufhin ihn das Bezirksgericht zu einer Hauptverhandlung im Februar 2026 vorlud. In der Vorladung wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Einsprache als zurückgezogen gilt, falls er unentschuldigt fernbleibt. Dennoch erschien er nicht zur Verhandlung.

Das Bezirksgericht stellte daraufhin fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl damit rechtskräftig sei. Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden bestätigte diesen Entscheid im April 2026. Der Verurteilte zog den Fall weiter ans höchste Gericht.

Dort machte er geltend, die Behörden hätten gar nicht die richtige Person adressiert. Er vertrat die Ansicht, unterschiedliche Schreibweisen seines Namens würden verschiedene Rechtssubjekte begründen – die Vorladung und der Strafbefehl hätten daher eine andere Person betroffen als ihn. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Der Mann habe nicht dargelegt, dass tatsächlich eine Verwechslung stattgefunden habe. Ebenso wenig habe er aufgezeigt, weshalb sein Fernbleiben von der Verhandlung als entschuldigt hätte gelten sollen.

Da der Mann seine Einwände nicht ausreichend begründete und sich nicht konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte, trat das Gericht auf seine Eingabe gar nicht erst ein. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 800 Franken trägt er selbst.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_673/2026

Zurück zur Hauptseite