Das Statthalteramt des Bezirks Uster stellte Ende November 2025 eine Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten gegen eine beschuldigte Person ein. Eine Frau, die offenbar Opfer oder Anzeigestellerin war, wollte diese Einstellung nicht akzeptieren und erhob dagegen Beschwerde beim Zürcher Obergericht.
Das Obergericht forderte die Frau auf, innerhalb von zehn Tagen eine Sicherheitsleistung für allfällige Verfahrenskosten zu hinterlegen. Die entsprechende Verfügung wurde ihr am 6. Januar 2026 zur Abholung gemeldet. Die Frau holte das Schreiben jedoch nicht ab und leistete weder die verlangte Zahlung noch reichte sie eine andere Eingabe ein. Daraufhin trat das Obergericht Ende Januar 2026 auf ihre Beschwerde nicht ein.
Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Dort scheiterte sie ebenfalls – allerdings aus einem anderen Grund: Ihre Eingaben enthielten keine ausreichende Begründung. Sie legte nicht dar, weshalb der Entscheid des Obergerichts falsch gewesen sein soll. Ohne eine solche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid kann das Bundesgericht auf eine Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten.
Das Bundesgericht trat deshalb auch auf diese Beschwerde nicht ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 500 Franken.