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Angeklagte bleibt auf ihrer Verurteilung sitzen, weil sie zur Verhandlung fehlte

Eine Angeklagte erschien nicht zur Berufungsverhandlung. Die Richter werteten ihr Fernbleiben als unentschuldigt – die Verurteilung bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 02. Juli 2026

Das Bezirksgericht Winterthur hatte eine Frau wegen mehrfacher übler Nachrede verurteilt. Sie legte dagegen Berufung ein und wollte das Urteil vom Obergericht des Kantons Zürich überprüfen lassen. Zur entscheidenden Verhandlung vom 19. März 2025 erschien sie jedoch nicht – und schickte auch keine Vertretung.

Kurz vor der Verhandlung hatte die Frau ein Arztzeugnis eingereicht, das ihr Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Das Obergericht akzeptierte dieses Zeugnis nicht als Beweis für eine Verhandlungsunfähigkeit und wies sie ausdrücklich darauf hin, dass sie dennoch erscheinen müsse. Auch ein zweites, nachgereichtes Zeugnis ihres Arztes überzeugte das Gericht nicht: Der Arzt beschrieb darin lediglich allgemein, welche Beschwerden nach Wirbelsäulenbehandlungen häufig auftreten könnten – ohne konkret darzulegen, weshalb die Frau gerade am 19. März 2025, also fünf Tage nach der Behandlung, tatsächlich nicht verhandlungsfähig gewesen sein soll. Das Obergericht wertete ihr Fernbleiben deshalb als unentschuldigt und erklärte die Berufung als zurückgezogen. Das erstinstanzliche Urteil wurde damit rechtskräftig.

Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie rügte unter anderem, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden und das Obergericht habe sich unzulässigerweise über das Urteil ihres Arztes hinweggesetzt. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab. Es hielt fest, dass ein Arztzeugnis keinen absoluten Beweis darstellt, sondern von den Richtern frei gewürdigt werden darf. Das Obergericht habe das Zeugnis nicht ignoriert, sondern in vertretbarer Weise festgestellt, dass es keine individuell-konkrete Beurteilung des Gesundheitszustands der Frau am fraglichen Tag enthalte.

Das Bundesgericht bestätigte damit den Entscheid des Obergerichts vollumfänglich. Die Frau muss zudem die Verfahrenskosten von 1'200 Franken tragen. Ihr Gesuch, die Kosten vom Staat übernehmen zu lassen, wurde abgelehnt, weil ihre Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 6B_459/2025

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