Eine heute 42-jährige Sozialarbeiterin aus dem Kanton Luzern hatte 2009 einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem sie ein leichtes Schädelhirntrauma sowie Verletzungen an Knie und Sprunggelenk davontrug. Bereits damals meldete sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) an, doch ihr Gesuch wurde 2012 abgelehnt. 2019 folgte eine erneute Anmeldung – diesmal wegen einer schweren Depression und weiterer psychischer und körperlicher Beschwerden.
Die IV-Stelle Luzern liess die Frau daraufhin umfangreiche Eingliederungsmassnahmen durchlaufen: Belastbarkeitstrainings, Arbeitstrainings und Praktika im ersten Arbeitsmarkt, begleitet von persönlichem Coaching. Ab Mai 2023 absolvierte sie einen Arbeitsversuch bei einer Schweizer Gemeinde, dem eine befristete Anstellung zu 80 Prozent folgte. Eine Psychiaterin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kam zum Schluss, die Depression sei weitgehend abgeklungen. Die allgemeine Belastbarkeit sei zwar noch eingeschränkt, doch nach einer Einarbeitungszeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent zumutbar. Daraus errechnete die IV einen Invaliditätsgrad von 18 bis 30 Prozent – zu wenig für eine Rente, die erst ab 40 Prozent gesprochen wird.
Die Sozialarbeiterin wehrte sich gegen diesen Entscheid und verlangte eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 Prozent. Dabei war auch strittig, wie ihr hypothetisches Einkommen ohne Gesundheitsschaden zu berechnen sei. Sie argumentierte, sie hätte ohne Unfall und Krankheit mittlerweile eine Führungsposition in der Sozialen Arbeit inne und verdiente entsprechend mehr. Das Gericht liess dieses Argument nicht gelten: Ein Fachhochschulabschluss allein genüge nicht, um ohne konkrete Belege einen beruflichen Aufstieg ins mittlere Kader anzunehmen.
Das Bundesgericht bestätigt nun den Entscheid der Vorinstanz. Die medizinische Beurteilung sei nachvollziehbar und die Einschätzung zur beruflichen Einstufung korrekt. Die Sozialarbeiterin muss die Verfahrenskosten von 800 Franken selber tragen und erhält keine IV-Rente.