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Verurteilter bleibt wegen sexueller Handlungen an Kind schuldig

Ein Mann hatte ein zehnjähriges Kind sexuell berührt. Die Richter bestätigten den Schuldspruch und wiesen seinen Freispruchantrag ab.

Publikationsdatum: 02. Juli 2026

Der Verurteilte hatte über seine Arbeit Bekanntschaft mit einer Frau gemacht und sich mit deren Familie angefreundet. Er übernachtete gelegentlich im Gästezimmer der Frau. Ende Dezember 2011 schlief er dort zusammen mit einer weiteren Person und dem damals zehnjährigen Sohn der Frau in einem Bett. Der Junge schilderte am nächsten Morgen beim Frühstück seiner Familie, dass der Mann ihn am Penis berührt und versucht habe, in seine Unterhose zu greifen. Er sei daraufhin aufgestanden und in ein anderes Zimmer gegangen.

In einer Aussprache kurz darauf gestand der Verurteilte ein, den Jungen am Penis berührt zu haben, entschuldigte sich und versicherte, den Vorfall mit seiner Psychologin aufzuarbeiten. Erst nach der späteren Strafanzeige behauptete er, die Berührungen seien unabsichtlich im Schlaf geschehen. Das Bezirksgericht Baden verurteilte ihn wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte den Schuldspruch und erhöhte die Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu je 125 Franken sowie eine Busse von 5000 Franken.

Vor dem Bundesgericht verlangte der Verurteilte einen vollständigen Freispruch. Er bestritt die Absichtlichkeit der Berührungen und kritisierte die Aussagen des Opfers als widersprüchlich. Zudem verwies er darauf, dass er von gleichartigen Vorwürfen des älteren Bruders freigesprochen worden war, und schloss daraus, er hätte auch im zweiten Fall freigesprochen werden müssen. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, dass der Verurteilte lediglich eine eigene Beweiswürdigung präsentierte, ohne aufzuzeigen, dass das Urteil des Obergerichts geradezu unhaltbar sei.

Das Bundesgericht betonte zudem den wesentlichen Unterschied zwischen den beiden Fällen: Beim älteren Bruder hatten ausgedehnte Therapiesitzungen stattgefunden, bei denen über die Vorfälle gesprochen worden war, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stark beeinträchtigte. Beim jüngeren Bruder hingegen waren die Aussagen zum Kerngeschehen konstant und schlüssig, und mehrere Familienmitglieder sowie die Reaktion des Verurteilten selbst stützten die Schilderung des Kindes. Der Schuldspruch bleibt damit rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 6B_51/2026

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