Am 24. Januar 2023 fuhr ein Autofahrer auf der Autobahn hinter einer anderen Lenkerin. Als diese wegen des stockenden Verkehrs stark bis zum Stillstand abbremste, schaute der Fahrer in seinen Innenspiegel und schaltete die Warnblinker ein. Dadurch war er kurz abgelenkt, bemerkte das Bremsmanöver zu spät und konnte trotz Notbremsung eine Kollision nicht verhindern. Eine dritte Fahrerin, die zu dicht hinter ihm fuhr, prallte ihrerseits in das Heck seines Wagens.
Das Regionalgericht verurteilte den Autofahrer wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von 300 Franken. Der Mann wehrte sich dagegen und argumentierte, er sei nicht selbst aufgefahren, sondern durch den Aufprall der dritten Fahrerin in das vorausfahrende Fahrzeug geschoben worden. Zudem bestritt er, unaufmerksam gewesen zu sein, und forderte ein technisches Unfallgutachten. Das Berner Obergericht wies diese Einwände ab: Die Aussagen des Autofahrers gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem Unfall belegten klar, dass er die Kollision selbst verursacht hatte. Die spätere Darstellung, er sei lediglich vorgeschoben worden, werteten die Richter als Schutzbehauptung.
Vor Bundesgericht hielt der Autofahrer an seinen Argumenten fest. Er rügte unter anderem, sein Recht, der Unfallbeteiligten Fragen zu stellen, sei verletzt worden, weil eine der Zeuginnen nicht nochmals befragt worden sei. Die Bundesrichter wiesen dies zurück: Die Verteidigung hatte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich auf eine erneute Befragung dieser Zeugin verzichtet. Wer auf dieses Recht verzichtet, kann es später nicht mehr geltend machen.
Auch die übrigen Einwände überzeugten das Gericht nicht. Der Autofahrer beschränkte sich darauf, dem Gericht seine eigene Version des Unfalls zu schildern, ohne konkret aufzuzeigen, weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein soll. Das Bundesgericht bestätigt deshalb die Verurteilung. Der Autofahrer muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.