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Mutter muss unbegleitete Vaterbesuche ihrer Kinder akzeptieren

Eine Mutter wollte verhindern, dass ihre Kinder den Vater unbegleitet besuchen. Die Richter bestätigten die schrittweise Lockerung des Besuchsrechts.

Publikationsdatum: 02. Juli 2026

Ein Ehepaar mit zwei Kindern (Jahrgänge 2017 und 2019) trennte sich 2021. Seither streiten die Eltern vor Gericht über Obhut und Besuchsrecht. Die Kinder leben bei der Mutter; der Vater hatte zunächst begleitete Besuche jeden Sonntag. Im Dezember 2024 einigten sich die Eltern auf unbegleitete Sonntagsbesuche – doch die Mutter setzte die Vereinbarung nicht um. Der Vater beantragte daraufhin eine neue gerichtliche Regelung, unter anderem eine alternierende Obhut.

Das Bezirksgericht Dielsdorf ordnete im Juni 2025 an, dass die Besuche weiterhin begleitet stattfinden müssen, und drohte der Mutter eine Strafe an, falls sie sich nicht daran halte. Das Zürcher Obergericht lockerte diese Regelung im Januar 2026: Ab Mai 2026 sollen die Sonntagsbesuche unbegleitet stattfinden, lediglich die Übergaben werden begleitet. Zudem wies es die Mutter an, während sechs Monaten eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen.

Die Mutter zog den Fall weiter und verlangte, dass die Lockerung erst nach einer fachlichen Begutachtung und einer erneuten Anhörung der Kinder erfolgen dürfe. Die Bundesrichter wiesen ihre Einwände ab. Sie hielten fest, dass keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung der Kinder durch den Vater vorliegen. Eine Stellungnahme des Kinderarztes, die auf Belastungen der Kinder hinwies, liessen die Richter nicht gelten, weil sie ausschliesslich auf den Schilderungen der Mutter beruhte. Auch den Verzicht auf eine erneute Kindesanhörung schützten sie: Die Kinder seien erst kürzlich befragt worden, und eine weitere Befragung würde sie unnötig belasten, ohne neue Erkenntnisse zu liefern.

Zusätzlich scheiterte die Mutter mit ihrem Antrag auf vollständige Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat. Das Obergericht hatte ihr zwar einen Anwalt auf Staatskosten bewilligt, die Gerichtskosten aber nicht übernommen – mit der Begründung, die Mutter habe während des laufenden Verfahrens eine teure Reise nach Mekka finanziert, anstatt Rücklagen für die Prozesskosten zu bilden. Das Bundesgericht sah darin keinen Verfassungsverstoss und trat auf diesen Punkt nicht ein. Die Mutter muss die Gerichtskosten von 2000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_183/2026

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