Symbolbild

Vergewaltiger muss fast vier Jahre ins Gefängnis und das Land verlassen

Ein Mann hat seine Ehefrau kurz nach deren Einreise in die Schweiz mehrfach vergewaltigt. Er wird zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und des Landes verwiesen.

Publikationsdatum: 02. Juli 2026

Eine junge Frau aus Sri Lanka reiste im November 2020 im Rahmen einer arrangierten Ehe in die Schweiz ein. Bereits kurz nach ihrer Ankunft soll ihr Ehemann sie fast täglich zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben. Er setzte sie dabei unter Druck, indem er drohte, sie nach Sri Lanka zurückzuschicken, und ihre Mutter dazu brachte, ihr mit Suizid zu drohen, falls sie sich weigere. Anfang Dezember 2020 heiratete das Paar offiziell; noch am selben Tag unternahm die damals 20-Jährige einen Suizidversuch und wurde hospitalisiert. Kurz darauf erstattete sie Anzeige.

Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte den Mann zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Staatsanwaltschaft und die Geschädigte legten Berufung ein. Das Zuger Obergericht sprach den Verurteilten daraufhin der mehrfachen Vergewaltigung und der Drohung schuldig und erhöhte die Strafe auf drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe. Zusätzlich muss er der Geschädigten 15'000 Franken Genugtuung zahlen und wurde für sieben Jahre des Landes verwiesen.

Der Verurteilte wehrte sich gegen das Urteil und beantragte einen Freispruch. Er bestritt die Vorwürfe und bezeichnete den Geschlechtsverkehr als einvernehmlich. Das oberste Gericht wies seine Einwände jedoch vollumfänglich ab. Es befand, die Aussagen der Geschädigten seien trotz einzelner Widersprüche insgesamt glaubhaft und durch objektive Beweise gestützt – darunter Tagebucheinträge, die auf dem Mobiltelefon des Mannes sichergestellt wurden, sowie die Beobachtungen einer Dolmetscherin. Der Suizidversuch der jungen Frau werteten die Richter als weiteres Indiz für ihre ausweglose Lage.

Auch die Strafzumessung hielt vor dem obersten Gericht stand. Dieses betonte, der Mann habe die vielfache Abhängigkeit seiner Frau – sprachlich, kulturell und aufenthaltsrechtlich – gezielt ausgenutzt, um sie seinem Willen zu unterwerfen. Seine Einwände, er habe selbst unter soziokulturellem Druck gestanden und sei zur Tatzeit erst 22 Jahre alt gewesen, vermochten daran nichts zu ändern.

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Urteilsnummer: 6B_870/2025

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