Eine Schweizer Bank gewährte einem im Ausland domizilierten Kreditnehmer im Jahr 2010 eine Kreditlinie von 30 Millionen US-Dollar. Als dieser den Betrag nicht zurückzahlte, reichte die Bank im November 2020 beim Genfer Erstinstanzgericht eine Klage im sogenannten Schnellverfahren für klare Fälle ein und forderte rund 21 Millionen Euro zurück. Dieses Verfahren wurde im August 2021 als unzulässig abgewiesen, weil der Fall nicht als eindeutig genug galt.
Noch bevor die Bank ihr Verfahren im ordentlichen Weg neu einleitete, zog der Kreditnehmer seinerseits im Februar 2021 vor ein Pariser Gericht und verlangte dort unter anderem die Nichtigkeit sämtlicher Verträge mit der Bank. Im September 2021 leitete die Bank daraufhin in Genf ein neues Zahlungsverfahren ein. Der Kreditnehmer berief sich darauf, dass das französische Verfahren zeitlich früher eingeleitet worden sei und das Schweizer Verfahren deshalb ausgesetzt werden müsse. Das Genfer Kantonsgericht gab ihm recht und sistierte das Schweizer Verfahren, bis die französischen Gerichte endgültig über ihre Zuständigkeit entschieden haben.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf. Es stellte fest, dass die ursprüngliche Klage der Bank vom November 2020 – obwohl sie als unzulässig abgewiesen worden war – nach Schweizer Prozessrecht als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zeitpunkts gilt, ab dem das Schweizer Gericht als angerufen gilt. Gemäss einer Bestimmung der Schweizerischen Zivilprozessordnung bleibt die Rechtshängigkeit erhalten, wenn eine abgewiesene Klage innerhalb eines Monats korrekt neu eingereicht wird – was die Bank getan hatte. Damit war das Schweizer Verfahren früher anhängig als das französische.
Das Bundesgericht stellte zudem klar, dass dieses Schweizer Prozessrecht auch im internationalen Verhältnis anwendbar ist, konkret im Rahmen des Lugano-Übereinkommens, das die gerichtliche Zuständigkeit zwischen der Schweiz und EU-Staaten regelt. Da das Schweizer Verfahren zeitlich Vorrang hat, durfte es nicht zugunsten des späteren französischen Verfahrens ausgesetzt werden. Die Sache wird an das Genfer Kantonsgericht zurückgewiesen, das nun das Verfahren fortführen muss. Die Prozesskosten von 25'000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 30'000 Franken gehen zulasten des Kreditnehmers.