Symbolbild

Architekt muss Bauherrin 154'000 Franken für Mängel zahlen

Eine Walliser Bauherrin entdeckte Jahre nach dem Hausbau schwere Isolationsmängel. Der Architekt muss nun rund 154'000 Franken Schadenersatz leisten.

Publikationsdatum: 02. Juli 2026

Im Dezember 2004 beauftragte eine Frau einen Architekten mit dem Bau eines Wohnhauses in einer Walliser Gemeinde. Nach dem Einzug im Herbst 2007 bemerkte sie Wärmeverluste, kalte Zugluft, häufige Stromausfälle und eine auffällige Fliegenplage – auch bei geschlossenen Fenstern. Sie informierte den Architekten, der jedoch jegliche Mängel bestritt und keine Massnahmen ergriff.

Erst 2015 liess die Bauherrin ihr Haus durch eine Schreinerei und anschliessend durch eine Thermografieanalyse untersuchen. Der Bericht vom 24. Oktober 2015 bestätigte schwere Mängel bei der Wärmedämmung und Luftdichtigkeit: Das Haus entsprach nicht den geltenden Normen und Vorschriften. Am 2. November 2015 konfrontierte die Bauherrin den Architekten schriftlich mit den Ergebnissen und warf ihm vor, die Mängel absichtlich verschwiegen zu haben, obwohl er seit mindestens 2010 davon gewusst haben soll. Trotz anfänglicher Gesprächsbereitschaft des Architekten kam keine Einigung zustande.

Das Bezirksgericht und später das Kantonsgericht Wallis gaben der Bauherrin recht und verurteilten den Architekten zur Zahlung von rund 154'000 Franken. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil nun. Es hielt fest, dass die Bauherrin die Mängel erst mit dem Thermografiebericht vom 24. Oktober 2015 vollständig erkennen konnte, da sie keine Fachkenntnisse im Bauwesen besitzt. Die neun Tage zwischen der Entdeckung der Mängel und der schriftlichen Mängelrüge am 2. November 2015 wurden als rechtzeitig beurteilt. Zudem anerkannte das Gericht, dass der Architekt die Mängel arglistig verschwiegen hatte, was ihn daran hindert, sich auf eine verspätete Mängelanzeige zu berufen.

Der Architekt hatte vor Bundesgericht unter anderem argumentiert, die Mängel seien bereits bei der Hausübergabe erkennbar gewesen und die Mängelrüge sei zu spät erfolgt. Ausserdem bestritt er, die Mängel absichtlich verborgen zu haben. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab: Teils waren sie unzulässig, weil der Architekt sie nicht bereits vor dem Kantonsgericht vorgebracht hatte, teils scheiterten sie an den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_479/2025

Zurück zur Hauptseite