Gegen einen Mann läuft in Schaffhausen ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf vorsätzliche Tötung und weiterer Delikte. Im Verlauf des Verfahrens wechselte er seinen amtlichen Verteidiger und liess sich neu von Rechtsanwältin Orly Ben-Attia vertreten. Die zuständige stellvertretende leitende Staatsanwältin äusserte sich im März 2025 schriftlich zur Frage, ob Ben-Attia als amtliche Verteidigerin geeignet sei. Dabei brachte sie konkrete Hinweise vor, die darauf hindeuteten, dass die Anwältin das Mandat möglicherweise auf unzulässige Weise akquiriert haben könnte.
Der Beschuldigte reagierte darauf mit dem Antrag, die Staatsanwältin solle das Verfahren wegen Befangenheit verlassen. Er argumentierte, ihre Stellungnahme zeige eine persönliche Abneigung gegenüber seiner Verteidigerin. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies diesen Antrag im September 2025 ab. Es befand, die Staatsanwältin habe sachlich argumentiert und keine unnötigen persönlichen Angriffe vorgenommen. Zudem habe auch das Obergericht selbst in einem anderen Entscheid festgehalten, dass die Umstände durchaus auf eine unkollegiale Mandatsübernahme hindeuten könnten.
Der Beschuldigte zog den Fall weiter und machte zusätzlich geltend, die Staatsanwältin habe seine Verteidigerin schon über längere Zeit und auch in früheren Verfahren diskreditiert. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Der Beschuldigte habe nicht konkret dargelegt, wann und womit die Staatsanwältin seine Anwältin früher angeblich in Misskredit gebracht haben soll. Wer Befangenheit geltend macht, muss dies zeitnah und mit konkreten Angaben tun – andernfalls verwirkt er diesen Anspruch.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts vollumfänglich. Die Staatsanwältin habe ihren Standpunkt im Rahmen einer sachlich gehaltenen Stellungnahme vorgebracht, was ihr gutes Recht gewesen sei. Anzeichen für eine persönliche Feindschaft gegenüber der Verteidigerin seien nicht erkennbar. Der Beschuldigte muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken selbst tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.