Ein Mann verstarb im März 2016 und hinterliess ein Testament, das er im Dezember 2014 öffentlich beurkunden liess. Darin vermachte er seinen gesamten Nachlass von rund 2,6 Millionen Franken seiner Nichte und seinem Neffen. Sein Bruder, der leer ausgegangen wäre, focht das Testament an – mit dem Argument, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr urteilsfähig gewesen.
Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten kam zum Schluss, dass der Erblasser im Dezember 2014 an einer Alzheimer-Erkrankung mit mittelgradiger Demenz litt. Die Gutachter stellten fest, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits damals gravierende kognitive Defizite bestanden. Insbesondere habe dem Erblasser die Fähigkeit gefehlt, die Konsequenzen seines Testaments in den Kontext seiner Lebensgeschichte einzuordnen und mit seinen eigenen Werthaltungen abzugleichen. Das Kantonsgericht Nidwalden erklärte das Testament daraufhin für ungültig, das Obergericht bestätigte diesen Entscheid.
Nichte und Neffe zogen das Verfahren weiter und machten geltend, eine mittelschwere Demenz schliesse die Testierfähigkeit nicht automatisch aus. Sie verwiesen darauf, dass der Erblasser kurz vor der Testamentserrichtung noch Zeitung gelesen, Diskussionen geführt und Auto gefahren habe. Zudem habe die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wenige Wochen vor dem Testament auf Schutzmassnahmen verzichtet. Ausserdem habe der Erblasser seinen Bruder wiederholt als «Sauhund» bezeichnet und klar geäussert, dass dieser nichts erben solle.
Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten. Die Vorinstanzen hätten das Gutachten zu Recht als vollständig und schlüssig bewertet. Die KESB habe auf Massnahmen verzichtet, weil der Erblasser bereits anderweitig unterstützt wurde – nicht weil sie ihn als voll urteilsfähig eingestuft hätte. Einzelne Alltagshandlungen wie Autofahren oder Zeitunglesen genügten nicht, um die aus dem dauernden Schwächezustand folgende Vermutung der Urteilsunfähigkeit zu widerlegen. Das Testament bleibt ungültig, und der gesetzliche Erbgang – also die Erbschaft durch den Bruder – tritt in Kraft. Nichte und Neffe müssen zudem die Gerichtskosten von 25'000 Franken tragen.