Ein Unternehmen betrieb in Neuenburg ein Pflegeheim und war Mieterin eines Grundstücks, das zwei Käufern gehörte. Ende 2018 verkaufte das Unternehmen den Betrieb des Pflegeheims an die Grundstückseigentümer. Zum Betrieb gehörte eine Sicherheitsanlage, deren Komponenten der Hersteller seit 2016 schrittweise einstellte. Die Käufer erfuhren nach der Übernahme von einem Angebot über rund 124'000 Franken für die Erneuerung dieser Anlage.
Die Käufer warfen der Verkäuferin vor, sie über den Zustand der Anlage im Dunkeln gelassen zu haben. Sie verlangten rund 146'000 Franken als Entschädigung für die nötige Erneuerung. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab: Die Anlage habe zum Zeitpunkt des Verkaufs weder einen Mangel noch einen Mangel in der Entstehung aufgewiesen. Die Korrespondenz des Wartungsunternehmens habe keine Hinweise auf eine Obsoleszenz des Systems enthalten; im Gegenteil sei versichert worden, das System funktioniere weiterhin einwandfrei.
Die Käufer zogen den Entscheid an die Neuenburger Kantonsgericht weiter. Dieses trat auf die Berufung jedoch gar nicht erst ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Die Käufer hätten aufzeigen müssen, wo genau der erstinstanzliche Richter falsch lag – stattdessen wiederholten sie im Wesentlichen ihre früheren Argumente und stützten sich sogar auf einen Abschnitt des erstinstanzlichen Urteils, der ihre Sichtweise gerade widerlegte.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Wer eine Berufung einlegt, muss konkret darlegen, welche Fehler im vorinstanzlichen Urteil stecken. Allgemeine Kritik oder die blosse Wiederholung früherer Argumente reicht nicht aus. Da die Käufer genau das versäumt hatten, blieb ihre Klage erfolglos. Sie müssen zudem die Gerichtskosten von 5'500 Franken sowie eine Parteientschädigung von 6'500 Franken an die Gegenseite tragen.