Eine 1993 geborene Fitnessinstruktorin meldete sich 2019 bei der Invalidenversicherung an, nachdem sie wegen psychischer Erkrankungen nicht mehr arbeiten konnte. Ein Gutachten stellte bei ihr unter anderem eine Borderline-Persönlichkeitsstörung und eine ADHS fest. Die IV-Stelle Solothurn sprach ihr eine ganze Rente zu – allerdings nur befristet von Mai 2020 bis März 2022. Danach sah die Behörde sie als ausreichend arbeitsfähig an. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid.
Die Frau zog den Fall weiter und verlangte eine unbefristete ganze Rente. Dabei beanstandete sie unter anderem, dass das Gutachten nicht nachvollziehbar begründe, weshalb sich ihr Gesundheitszustand ausgerechnet ab Januar 2022 verbessert haben soll. Die Bundesrichter gaben ihr in diesem Punkt recht: Der Gutachter hatte keine überzeugenden Gründe für diesen genauen Zeitpunkt genannt. Aus den Akten war im Gegenteil sogar eine Verschlechterung des Zustands erkennbar. Die Richter kamen zum Schluss, dass eine Verbesserung frühestens ab Dezember 2022 angenommen werden kann – dem Zeitpunkt der zweiten psychiatrischen Untersuchung.
Zudem korrigierten die Richter die Berechnung des Einkommens, das die Frau ohne Krankheit verdient hätte. Die Vorinstanz hatte dabei auf Durchschnittslöhne für einfache Tätigkeiten abgestellt, obwohl die Frau eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung hatte und neben ihrer Anstellung auch selbstständig tätig war. Das Bundesgericht berechnete das hypothetische Einkommen neu auf Basis der tatsächlich erzielten Löhne aus beiden Tätigkeiten und kam auf einen höheren Betrag.
Das Ergebnis: Die Fitnessinstruktorin hat nun bis Ende Februar 2023 Anspruch auf eine ganze IV-Rente – also deutlich länger als ursprünglich entschieden. Ab März 2023 steht ihr eine Teilrente von 42,5 Prozent einer ganzen Rente zu. Ihr Antrag auf eine unbefristete ganze Rente wurde hingegen abgewiesen.