Am 19. Juli 2023 stellte eine Kontrolleurin in Neuenburg fest, dass der Parkscheibe eines Fahrzeugs eine falsche Ankunftszeit aufgedruckt war. Die Fahrzeughalterin erhielt einen Strafbefehl über 40 Franken Busse. Ihr Anwalt, der gleichzeitig ihr gesetzlicher Vertreter war, legte dagegen Einsprache ein – ohne Begründung. Dass der Strafbefehl nicht handschriftlich unterzeichnet war und damit einen Formfehler aufwies, erwähnte er dabei nicht.
Erst an der Verhandlung vor dem Polizeigericht, Monate später, machte der Anwalt diesen Mangel als Vorfrage geltend. Das Gericht annullierte den Strafbefehl daraufhin und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese holte weitere Beweise nach, hörte die Kontrolleurin als Zeugin an und erliess schliesslich einen neuen Strafbefehl. Daraufhin zog der Anwalt die Einsprache zurück und akzeptierte die Busse – forderte aber gleichzeitig eine Entschädigung von knapp 1200 Franken für den Aufwand rund um die Gerichtsverhandlung.
Die kantonalen Gerichte lehnten diese Entschädigung ab. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid nun. Es hält fest, dass zwar kein Rechtsmissbrauch vorliegt, weil der Formfehler zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt – nämlich zu Beginn der Verhandlung – geltend gemacht wurde. Eine Entschädigung gestützt auf die Bestimmung über fehlerhafte Verfahrenshandlungen kommt jedoch nicht in Frage, weil die Staatsanwaltschaft beim Ausstellen des Strafbefehls nicht als Partei, sondern als Verfahrensleitung handelte. Und weil die Frau verurteilt wurde, steht ihr auch keine Entschädigung für Anwaltskosten zu, die bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens möglich wäre.
Das Bundesgericht kritisiert zudem den unverhältnismässigen Aufwand des Anwalts: Für eine Busse von 40 Franken wurden Honorarforderungen von insgesamt rund 2900 Franken gestellt. Ein sorgfältig handelnder Anwalt hätte den Formfehler frühzeitig und mit wenigen Zeilen angesprochen, was die aufwendige Verhandlung überflüssig gemacht hätte. Die Frau erhält zwar für das Verfahren vor Bundesgericht unentgeltliche Rechtspflege – muss die Kosten aber zurückzahlen, sobald es ihre finanzielle Lage erlaubt.