Ein 2017 geborener Knabe starb im April 2018 an den Folgen eines schweren Schütteltraumas, das ihm seine Tagesmutter zugefügt hatte. Das Genfer Strafgericht verurteilte die Frau 2023 wegen fahrlässiger Tötung zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon ein Jahr unbedingt, und sprach den Eltern je 50'000 Franken Genugtuung sowie rund 11'700 Franken Schadenersatz zu. Das Urteil wurde im Dezember 2023 vom Genfer Appellationsgericht bestätigt.
Im April 2024 – unmittelbar nach Erhalt des Berufungsurteils – wandten sich die Eltern an die kantonale Opferhilfestelle und beantragten je 35'000 Franken Genugtuung. Die Behörde lehnte den Antrag jedoch als verspätet ab: Das Strafurteil erster Instanz sei in Bezug auf die Zivilansprüche bereits rechtskräftig geworden, weil keine der Parteien gegen diesen Teil Berufung eingelegt hatte. Die Eltern hätten ihren Opferhilfeantrag daher innerhalb eines Jahres nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils stellen müssen – also bis spätestens April 2024. Die kantonalen Gerichte bestätigten diese Sichtweise.
Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid nun auf. Es stellt fest, dass der Wortlaut des Opferhilfegesetzes zwar auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem die Entscheidung über die Zivilansprüche rechtskräftig wird – doch dieser Wortlaut entspreche nicht dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers. Sowohl die vorbereitende Expertenkommission als auch der Bundesrat hätten in ihren Berichten stets auf die «Beendigung des Strafverfahrens» als massgeblichen Zeitpunkt hingewiesen. Zudem sei es den meisten Opfern nicht zuzumuten, die komplexen Regeln zur teilweisen Rechtskraft von Strafurteilen zu kennen und danach zu handeln.
Das Bundesgericht betont ausserdem, dass das Opferhilfegesetz auf einfachen und raschen Zugang zu Entschädigungen ausgerichtet ist und im Zweifelsfall zugunsten der Betroffenen ausgelegt werden soll. Die Eltern hatten ihren Antrag unmittelbar nach Abschluss des Berufungsverfahrens eingereicht – was dem Sinn des Gesetzes entspricht. Die Genfer Opferhilfestelle muss nun inhaltlich über das Entschädigungsgesuch entscheiden.