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Käuferin erhält keine Entschädigung für Umweltrisiken aus altem Aktienkauf

Zwei Firmen stritten um Kostenaufteilung für US-Umweltverfahren nach einem Unternehmenskauf. Die Käuferin scheitert mit ihrer Klage auf Entschädigung für mehrere Verfahren.

Publikationsdatum: 02. Juli 2026

Im Jahr 2014 kaufte ein Schweizer Konzern über eine Tochtergesellschaft ein Unternehmen, das im Bereich Umwelttechnik tätig ist. Der Kaufvertrag enthielt eine spezielle Klausel zur Risikoteilung bei umweltrechtlichen Haftungsfragen in den USA: Die Verkäuferin verpflichtete sich, bis zu einem Höchstbetrag von 20 Millionen Franken die Hälfte allfälliger Umweltschäden zu übernehmen. Voraussetzung war, dass die Käuferin entsprechende Ansprüche innerhalb von acht Jahren nach Vertragsabschluss schriftlich anzeigt und gerichtlich geltend macht.

Als mehrere US-Verfahren wegen möglicher Umwelthaftung anhängig wurden, klagte die Käuferin vor dem Handelsgericht Zürich auf Feststellung der Entschädigungspflicht der Verkäuferin. Das Handelsgericht hiess die Klage teilweise gut – namentlich für zwei noch hängige US-Verfahren – wies sie aber in den übrigen Punkten ab. Unter anderem stellte es fest, dass für zwei weitere Verfahren, die inzwischen durch Vergleich erledigt worden waren, kein Feststellungsinteresse mehr bestehe: Die Käuferin hätte nun konkrete Geldbeträge einklagen können.

Vor dem Bundesgericht versuchte die Käuferin, auch für die bereits verglichenen Verfahren sowie für eine behördliche Umweltbenachrichtigung der US-Umweltbehörde EPA eine Entschädigungspflicht der Verkäuferin feststellen zu lassen. Das Bundesgericht bestätigte jedoch den Entscheid der Vorinstanz. Bezüglich der verglichenen Verfahren hielt es fest, dass die Käuferin nach Abschluss der Vergleiche in der Lage gewesen wäre, ihre Forderungen zu beziffern und direkt auf Zahlung zu klagen – zumal sie dies für einen Teil der Kosten selbst getan hatte.

Hinsichtlich der EPA-Benachrichtigung befand das Bundesgericht, dass diese noch kein konkretes, laufendes Verfahren gegen die Käuferin oder ihre Tochtergesellschaft darstelle. Der Kaufvertrag verlange aber, dass ein solches Verfahren tatsächlich eingeleitet worden sein müsse, bevor ein Erstattungsanspruch angezeigt werden könne. Eine blosse behördliche Ankündigung möglicher künftiger Ansprüche genüge dafür nicht. Die Käuferin muss zudem die Gerichtskosten von 16'000 Franken tragen und der Gegenseite 18'000 Franken Entschädigung zahlen.

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Urteilsnummer: 4A_528/2025

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