Eine Frau, die bereits Leistungen des lettischen Sozialversicherungsträgers bezieht, beanspruchte zusätzlich eine Rente der Schweizer Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Luzern lehnte den Antrag ab. Das Luzerner Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid und hielt fest, dass die lettischen Leistungen keinen Anspruch auf eine Schweizer IV-Rente begründen.
Das Kantonsgericht stellte ausserdem fest, dass sich die gesundheitliche Situation der Frau im massgebenden Zeitraum nicht in einem Ausmass verändert hatte, das einen Rentenanspruch begründen würde. Zudem hatte die Frau die gesetzlich vorgeschriebene einjährige Wartefrist nicht erfüllt – eine Voraussetzung, die das Schweizer Invalidenversicherungsgesetz für den Bezug einer Rente verlangt.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Ihre Eingabe genügte jedoch den formellen Mindestanforderungen nicht: Sie rügte zwar die Verletzung verschiedener Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, setzte sich aber nicht konkret mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Ein ärztliches Zeugnis, das sie kurz vor dem Bundesgerichtsurteil einreichte, wurde nicht berücksichtigt, da es einen Zeitraum nach dem massgebenden Überprüfungszeitraum betraf und im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich keine neuen Beweismittel eingereicht werden dürfen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.