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Beschwerde gegen Verhaftung kommt zu spät – kein Gehör in Lausanne

Ein Genfer legte seine Beschwerde gegen eine Verhaftung zu spät ein. Die Richter in Lausanne traten deshalb nicht auf den Fall ein.

Publikationsdatum: 01. Juli 2026

Ein Mann aus dem Kanton Genf war im Februar 2024 von der Polizei vorläufig verhaftet worden. Er wehrte sich dagegen und rügte zudem schwere Verletzungen seiner Grundrechte durch die Genfer Staatsanwaltschaft. Die zuständige Genfer Strafkammer erklärte seine Beschwerde jedoch im Februar 2026 für unzulässig.

Gegen diesen Entscheid wandte sich der Mann an das höchste Schweizer Gericht. Sein Schreiben ging dort am 17. Mai 2026 ein – weit nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Tagen. Laut Postnachverfolgung war der Entscheid der Genfer Kammer bereits am 13. Februar 2026 bei der Post eingegangen, und am 16. Februar 2026 wurde eine Abholungsbenachrichtigung hinterlassen. Damit gilt der Entscheid rechtlich als am 23. Februar 2026 zugestellt. Die 30-tägige Frist lief somit am 25. März 2026 ab.

Der Mann behauptete, er habe nie eine Abholungsbenachrichtigung erhalten. Die Richter liessen dieses Argument jedoch nicht gelten: Es bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass die Post die Benachrichtigung korrekt in den Briefkasten eingelegt habe. Wer an einem Gerichtsverfahren beteiligt sei, müsse damit rechnen, Dokumente zugestellt zu bekommen, und entsprechend dafür sorgen, dass er seine Post regelmässig abholt. Konkrete Hinweise auf einen Zustellfehler konnte der Mann nicht liefern.

Damit scheiterte auch sein Antrag, die versäumte Frist wiederherstellen zu lassen. Da die Eingabe offensichtlich verspätet war, wurde sie ohne eingehende Prüfung abgewiesen. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Gericht ab, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen, wobei seine finanzielle Lage bei der Festsetzung berücksichtigt wurde.

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Urteilsnummer: 7B_665/2026

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