Ein seit Jahren in einer Schweizer Strafanstalt internierter Mann war bereits 2002 wegen sexueller Handlungen an drei Mädchen verurteilt worden. Während seiner Haft beging er weitere Straftaten: Er bedrohte seine Pflichtverteidigerin mit körperlicher Gewalt, um sie zur Niederlegung des Mandats zu zwingen, richtete schwere Drohungen gegen einen früheren Bekannten und dessen Angehörige und beleidigte den Gefängnisdirektor in Eingaben an die Staatsanwaltschaft auf das Gröbste. Zudem hielt er auf dem ihm zur Verfügung gestellten Gefängniscomputer ein selbst verfasstes, 107-seitiges Manuskript gespeichert, das detaillierte Beschreibungen sexueller Handlungen an einem siebenjährigen Mädchen enthielt. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Vor dem obersten Gericht der Schweiz blieb der Verurteilte mit fast allen Einwänden erfolglos. Die Drohungen gegen die Anwältin wurden als vollendete Nötigung gewertet, weil sie tatsächlich die Aufhebung des Mandats beantragte. Gegenüber den Familienangehörigen blieb es beim Versuch, da diese dem Druck nicht nachgaben. Die beleidigenden Aussagen über den Gefängnisdirektor wurden als Verleumdung eingestuft, weil sie weit über zulässige Kritik hinausgingen und darauf abzielten, ihn als Person verächtlich zu machen. Die Drohungen gegen den Direktor wurden ebenfalls bestätigt.
Teilweise Erfolg hatte der Verurteilte einzig beim Vorwurf der Kinderpornografie. Die Richter hielten fest, dass aus dem Manuskript allein – ohne weitere Belege – nicht zweifelsfrei geschlossen werden könne, dass die darin geschilderten Handlungen tatsächlich stattgefunden hätten. Damit entfällt die schwerere Variante des Tatbestands, die echte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen voraussetzt. Schuldig bleibt er aber wegen des Besitzes harter Pornografie in der Grundform, da der pornografische Charakter des Textes offensichtlich ist.
Wegen dieser Neubeurteilung muss das Kantonsgericht die Strafe neu festsetzen. An der Verurteilung wegen Nötigung, versuchter Nötigung, Bedrohung und Verleumdung sowie am Berufsverbot mit Kontakt zu Minderjährigen ändert sich nichts. Das Gericht hielt auch fest, dass die laufende Internierungsmassnahme nicht dazu führt, dass der Verurteilte für neue Straftaten nicht mehr bestraft werden kann.