Ein französischer Staatsangehöriger und seine britische Ehefrau trennten sich im Januar 2024. Das Bezirksgericht Zürich regelte das Getrenntleben: Die Kinder blieben bei der Mutter, der Vater erhielt ein Besuchsrecht und wurde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Ehegattenunterhalt sprach das Bezirksgericht keinen zu. Die Mutter zog dagegen vor das Zürcher Obergericht – und bekam teilweise recht: Das Obergericht erhöhte den Kindesunterhalt und verpflichtete den Vater zusätzlich zur Zahlung von monatlich mehreren Tausend Franken Ehegattenunterhalt.
Der Vater wollte das nicht akzeptieren und gelangte ans Bundesgericht. Er argumentierte unter anderem, dass nach dem Umzug der Mutter mit den Kindern nach London englisches Recht für den Kindesunterhalt hätte angewendet werden müssen – was zu tieferen Beiträgen geführt hätte. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Das Obergericht hatte sich auf anerkannte Rechtslehre gestützt, wonach bei einem Wohnsitzwechsel während eines laufenden Verfahrens das Recht des ursprünglichen Aufenthaltsorts massgebend bleibt. Ein solcher Entscheid kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Der Kindesunterhalt bleibt damit wie vom Obergericht festgelegt bestehen.
Anders verhält es sich beim Ehegattenunterhalt: Hier rügte der Vater erfolgreich, dass das Obergericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hatte. Er hatte vor dem Obergericht geltend gemacht, die Berufung der Ehefrau sei bezüglich des Ehegattenunterhalts ungenügend begründet und nicht korrekt beziffert worden. Das Obergericht trat trotzdem darauf ein, ohne zu erklären, weshalb die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen genüge. Dem Vater war es dadurch nicht möglich, den Entscheid vollständig nachzuvollziehen und sich sachgerecht dagegen zu wehren.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts zum Ehegattenunterhalt deshalb auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Das Obergericht muss nun prüfen, ob die Berufung der Ehefrau in diesem Punkt den formellen Anforderungen genügt hat. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 5'000 Franken werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.