Die Staatsanwaltschaft Sursee ermittelt gegen einen Mann wegen schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei einer Hausdurchsuchung im August 2025 wurde sein iPhone sichergestellt. Der Beschuldigte verlangte sofort, dass das Gerät versiegelt wird – mit der Begründung, es enthalte vertrauliche Korrespondenz mit seinem Anwalt aus einem früheren Strafverfahren.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern entschied im Oktober 2025, das Telefon teilweise freizugeben: Die Anwaltskorrespondenz wurde ausdrücklich von der Durchsuchung ausgenommen, der Rest des Geräts hingegen für die Strafbehörden zugänglich gemacht. Der Beschuldigte wollte diesen Entscheid nicht akzeptieren und zog ihn ans Bundesgericht weiter. Er verlangte, das Telefon zurückzuerhalten und die gesicherten Daten zu vernichten.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Beschuldigten jedoch gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass seine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen – nämlich die Anwaltskorrespondenz – durch den Entscheid der Vorinstanz bereits vollständig gewahrt worden seien. Weitere Geheimnisschutzgründe hatte der Beschuldigte nicht geltend gemacht. Seine übrigen Einwände – etwa, dass der Antrag auf Entsiegelung formell ungültig gewesen sei – beurteilten die Richter als rein prozesstaktisch motiviert: Es gehe ihm letztlich nicht darum, den Zugang zu vertraulichen Daten zu schützen, sondern die Beweiserhebung insgesamt zu verhindern. Ein solches Motiv ist nach der Rechtsprechung nicht schutzwürdig.
Da dem Beschuldigten aus dem angefochtenen Entscheid kein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, fehlte die Voraussetzung, um den Fall überhaupt vor Bundesgericht zu bringen. Die Gerichtskosten von 1200 Franken wurden ihm auferlegt.