Eine Aktiengesellschaft in Liquidation wurde im Februar 2026 vom Bezirksgericht Höfe für konkurs erklärt, nachdem sie einer Forderung der Sozialversicherungsanstalt Schwyz von rund 2'500 Franken nicht nachgekommen war und nicht zur Verhandlung erschienen war. Die Gesellschaft legte dagegen beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde ein und versuchte, ihre Zahlungsfähigkeit nachzuweisen.
Innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen reichte die Gesellschaft verschiedene Zahlungsbelege ein. Daraus ging hervor, dass kurz nach der Konkurseröffnung mehrere offene Forderungen beglichen worden waren – teils vom Geschäftskonto der Gesellschaft, teils vom Privatkonto ihres einzigen Verwaltungsrats. Zudem wies das Geschäftskonto am 9. Februar 2026 ein Guthaben von rund 122'000 Franken aus, das auf eine Gutschrift von 175'000 Franken zurückging. Woher dieses Geld stammte, erklärte die Gesellschaft jedoch erst in einer Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist – zu spät, um noch berücksichtigt zu werden.
Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab: Die Herkunft der entscheidenden Gutschrift von 175'000 Franken sei unklar geblieben, und Zahlungen aus dem Privatvermögen des Verwaltungsrats sprächen eher gegen als für die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. Ausserdem wies der Betreibungsregisterauszug elf weitere Betreibungen mit Konkursandrohung über insgesamt rund 100'000 Franken aus – ein deutliches Zeichen für finanzielle Schwierigkeiten.
Die Gesellschaft zog den Fall ans Bundesgericht weiter, das die Einschätzung des Kantonsgerichts bestätigte. Wer den Konkurs abwenden will, muss seine Zahlungsfähigkeit innerhalb der Beschwerdefrist belegen – eine spätere Stellungnahme kann daran nichts mehr ändern, auch wenn das Gericht zwischenzeitlich eine Frist zur Stellungnahme zu einer anderen Eingabe gesetzt hatte. Da die Gesellschaft die Herkunft der 175'000 Franken nicht rechtzeitig erklärt hatte, blieb der Konkurs bestehen.