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Verunfallte Sozialwissenschaftlerin erhält ab 2024 volle IV-Rente

Eine nach einem Unfall invalid gewordene Sozialwissenschaftlerin bekommt mehr IV-Rente als bisher. Die Richter berechneten ihr hypothetisches Einkommen neu und kamen so auf einen höheren Invaliditätsgrad.

Publikationsdatum: 01. Juli 2026

Eine 1996 geborene Frau erlitt im Februar 2017 bei einem Verkehrsunfall schwere Kopfverletzungen, die zu einer dauerhaften hirnorganischen Störung führten. Zum Zeitpunkt des Unfalls studierte sie Ethnologie und Populäre Kulturen an einer Schweizer Universität. Trotz gesundheitlicher Rückschläge schloss sie ihr Studium 2020 mit dem Bachelor ab. Anschliessend arbeitete sie kurzzeitig als Projektmanagerin, musste das Arbeitsverhältnis aber wegen ihrer Einschränkungen aufgeben. Im März 2022 meldete sie sich bei der IV an.

Die IV-Stelle des Kantons Zug sprach ihr ab September 2022 eine Rente von 64 Prozent und ab Januar 2024 eine solche von 68 Prozent einer ganzen IV-Rente zu. Grundlage dafür war ein Vergleich zwischen dem Einkommen, das sie trotz Behinderung erzielen kann, und dem hypothetischen Einkommen, das sie ohne Unfall verdient hätte. Letzteres – das sogenannte Valideneinkommen – war der Kern des Streits: Die Frau fand, es sei zu tief angesetzt worden, und wollte eine ganze Rente.

Das Bundesgericht gab ihr teilweise recht. Es stellte fest, dass die Frau ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Masterabschluss in Sozialwissenschaften erworben hätte – sie war leistungsstark, zielstrebig und hatte ausgezeichnete Noten. Da Ethnologinnen nach dem Studium jedoch in sehr unterschiedlichen Branchen tätig sind – teils auch in Berufen ohne Hochschulabschluss –, liess sich kein klares Berufsfeld bestimmen. Die Richter wählten deshalb eine Lohnstatistik, die nicht nach Branche oder Ausbildungsniveau, sondern nach beruflicher Stellung unterscheidet, und errechneten so ein höheres hypothetisches Einkommen als die Vorinstanz.

Mit dem neu berechneten Valideneinkommen von rund 86'200 Franken (ab September 2022) beziehungsweise 91'650 Franken (ab Januar 2024) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 67 Prozent für den ersten Zeitraum und knapp 72 Prozent ab Januar 2024. Damit hat die Frau ab Januar 2024 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die IV-Stelle des Kantons Zug muss zudem die Verfahrenskosten tragen und der Frau eine Entschädigung von 3000 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 9C_547/2025

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