Eine Frau, die 32 Jahre lang bei der Post gearbeitet hatte, stahl zwischen Juli 2021 und Januar 2023 systematisch Pakete an ihrem Arbeitsort. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Elektronikartikel. Im Laufe der 19 Monate steigerte sie ihre Aktivität bis auf mehrere gestohlene Pakete pro Arbeitsmorgen. Sie übergab die Waren ihrer Partnerin, die ihrerseits wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilt wurde. Der entstandene Schaden wurde auf rund 275'000 Franken beziffert.
Das Genfer Strafgericht verurteilte die Frau wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und verpflichtete sie, der Post den Schaden von rund 275'000 Franken zu ersetzen. Das Genfer Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil vollumfänglich. Die Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht und argumentierte unter anderem, sie habe sich nicht persönlich bereichert und habe unter dem Einfluss ihrer Partnerin gehandelt. Zudem bestritt sie die Höhe des Schadenersatzes.
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Die Richter hielten fest, dass die Frau sehr wohl einen Vermögensvorteil erzielt hatte: Sie konnte ihrer Partnerin Geschenke machen, ohne ihr eigenes Gehalt anzutasten, beteiligte sich aktiv am Verkauf der gestohlenen Waren und forderte einen Teil des Erlöses. Eine allfällige Abhängigkeit von ihrer Partnerin sei durch die Beweise nicht belegt. Auch die Strafe von 12 Monaten bedingt sei angemessen.
Einzig beim Schadenersatz gaben die Bundesrichter der Verurteilten teilweise recht: Die kantonalen Richter hatten nicht ausreichend begründet, ob und in welchem Umfang die Post tatsächlich Entschädigungen an Kundinnen und Kunden bezahlt hat oder bezahlen muss, und ob die bei Hausdurchsuchungen sichergestellten Waren den Schaden mindern. Dieser Punkt muss vom Genfer Berufungsgericht neu beurteilt werden.