Ein Ehepaar, das seit 2023 getrennt lebt, streitet um die Obhut über seinen 2016 geborenen Sohn. Die Mutter beantragte beim Kantonsgericht Schaffhausen die Regelung des Getrenntlebens. Das Gericht entschied, dass der Sohn unter alternierender Obhut beider Elternteile steht und je zur Hälfte betreut wird – vorausgesetzt, die Mutter bleibt in der Schweiz. Zudem wurde sie verpflichtet, dem Vater monatlich 453 Franken Ehegattenunterhalt zu bezahlen.
Die Mutter zog den Fall ans Obergericht des Kantons Schaffhausen weiter. Sie verlangte die alleinige Obhut über den Sohn sowie höhere Kindesunterhaltsbeiträge vom Vater. Das Obergericht wies die Berufung ab. Unter anderem stellte es fest, dass beide Elternteile erziehungsfähig sind, in unmittelbarer Nähe voneinander wohnen und trotz Konflikten in schulischen und alltäglichen Fragen ausreichend zusammenarbeiten können. Eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen liege im Interesse des Kindes und entspreche auch dessen eigenem Willen.
Vor Bundesgericht scheiterte die Mutter ebenfalls. Beim Thema Kindesunterhalt trat das Gericht gar nicht erst auf ihre Anträge ein: Sie hatte im Berufungsverfahren deutlich höhere Beträge verlangt als noch vor der Erstinstanz, ohne dies ausreichend zu begründen. Das Bundesgericht wertete dies als unzulässige Klageänderung. Auch ihre Kritik an der alternierenden Obhut liess das Gericht nicht gelten – die Mutter habe sich nicht konkret mit dem Entscheid des Obergerichts auseinandergesetzt, sondern lediglich ihre eigene Sichtweise dargestellt.
Schliesslich bestätigten die Richter auch die Pflicht der Mutter zur Zahlung von Ehegattenunterhalt. Ihr Argument, eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts sei offensichtlich ausgeschlossen – sie habe bereits Scheidungsklage eingereicht –, liess das Gericht nicht gelten. Sie habe nicht nachgewiesen, dass dieser Umstand ordnungsgemäss ins kantonale Verfahren eingebracht worden war. Die Mutter trägt die Gerichtskosten von 4000 Franken.