Eine Frau hatte im März 2022 ihren Ehemann bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Sie warf ihm vor, sie geschlagen, bedroht und in ihrer Würde verletzt zu haben. Zudem beschuldigte sie ihn, gegen das Waffengesetz verstossen zu haben. Im Zentrum des Verfahrens stand ein Vorfall vom 3. Januar 2022: Der Ehemann soll ihr ein Schreiben aus der Hand gerissen, sie am Handgelenk festgehalten und an den Haaren gezogen haben.
Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das Verfahren gegen den Ehemann im Dezember 2023 ein. Die Frau wehrte sich dagegen beim Berner Obergericht – ohne Erfolg. Das Obergericht wies ihre Einwände ab, darunter auch ein Gesuch, den zuständigen Staatsanwalt wegen Befangenheit auszuschliessen.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Als sogenannte Privatklägerin – also als Anzeigeerstatterin ohne eigene Strafverfolgungsbefugnis – darf sie nur dann gegen eine Verfahrenseinstellung vorgehen, wenn sie glaubhaft macht, dass ihr aus der Straftat auch zivilrechtliche Ansprüche wie Schadenersatz oder Genugtuung zustehen. Das hatte die Frau versäumt darzulegen. Das Bundesgericht befand zudem, dass aus dem geschilderten Vorfall nicht ohne Weiteres eine schwerwiegende Verletzung der körperlichen oder psychischen Unversehrtheit hervorgehe, die automatisch solche Ansprüche begründen würde.
Auch das Gesuch zur Befangenheit des Staatsanwalts scheiterte: Die Frau hatte dazu weder einen konkreten Antrag gestellt noch sich inhaltlich mit den Ausführungen des Obergerichts auseinandergesetzt, das das Gesuch bereits als verspätet und unbegründet abgewiesen hatte. Das Bundesgericht auferlegte der Frau Gerichtskosten von 800 Franken. Ihr Gesuch, diese Kosten vom Staat übernehmen zu lassen, wurde abgelehnt, weil die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.