Im Februar 2025 meldete ein Mann der Suva einen Zahnschaden. Nach eigenen Angaben hatte er beim Verzehr eines Truthahnschnitzels auf ein etwa einen Zentimeter grosses Knochen- oder Knorpelstück gebissen. Er verlangte von der Unfallversicherung, dass sie für den entstandenen Schaden aufkommt.
Die Suva lehnte eine Leistungspflicht ab. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diesen Entscheid im April 2026. Es kam zum Schluss, dass sich nicht hinreichend nachweisen lasse, ob der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sei. Genau das wäre aber nötig, damit ein Ereignis als Unfall im rechtlichen Sinne gilt – und die Unfallversicherung zahlen muss.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formalen Hürde: Seine Eingabe enthielt keine ausreichende Begründung. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, auf ein Knochenstück gebissen zu haben. Wer ein Urteil anfechten will, muss konkret darlegen, weshalb das vorinstanzliche Gericht falsch lag – und sich dabei mit dessen Argumentation auseinandersetzen. Das tat der Mann nicht.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein. Auch sein Gesuch, die Verfahrenskosten vom Staat übernehmen zu lassen, wurde abgewiesen, weil die Klage von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg hatte. Immerhin verzichtete das Gericht ausnahmsweise darauf, ihm Gerichtskosten in Rechnung zu stellen.