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Verurteilter Betrüger muss trotz Familie im Ausland ins Gefängnis

Ein wegen Betrugs zu 42 Monaten Haft verurteilter Mann wollte den Strafantritt um ein Jahr verschieben. Die Richter lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 30. Juni 2026

Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte einen Mann im November 2023 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Nachdem auch das Bundesgericht seine Einwände gegen das Urteil im März 2025 zurückwies, wurde er aufgefordert, die Strafe im Juli 2025 anzutreten. Kurz vor dem Strafantritt beantragte er einen Aufschub von zwölf Monaten.

Zur Begründung führte er an, er lebe mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Töchtern auf Mallorca und sei in mehreren Unternehmen in leitender Stellung tätig. Sein plötzlicher Weggang würde die Familie zu einem Umzug in die Schweiz zwingen, was die Töchter zum Schulabbruch zwingen würde. Zudem müsse eine Liegenschaft in der Schweiz verkauft werden, und seine berufliche Abwesenheit sei schwer zu überbrücken. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn, das kantonale Innendepartement und schliesslich das Verwaltungsgericht Solothurn lehnten das Gesuch jedoch alle ab.

Das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheide. Es hielt fest, dass der Verurteilte seit dem Urteil des Obergerichts genügend Zeit gehabt hätte, sich zu organisieren. Die Betreuung der Kinder könne durch Dritte sichergestellt werden, und auch für seine beruflichen Aufgaben seien Stellvertretungen möglich. Die Trennung von der Familie sei eine unvermeidliche Folge einer Freiheitsstrafe und begründe für sich allein keinen Aufschub. Auch der Hinweis auf die Kinderrechtskonvention half dem Verurteilten nicht weiter: Ein Vater kann die Rechte seiner Kinder nicht in eigenem Namen vor Gericht geltend machen.

Das Gericht betonte zudem, dass das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftiger Strafen und der Grundsatz der Gleichbehandlung den Spielraum für Strafaufschübe stark einschränken. Berufliche Einbussen, die Abwesenheit vom Familienleben im Ausland und die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung der Kinder reichen nicht aus, um einen Aufschub zu rechtfertigen. Der Verurteilte muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 7B_330/2026

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