Im Februar 2024 wurden zwei Liegenschaften in einer Waadtländer Gemeinde zwangsversteigert. Ein Mann und seine Gesellschaft, deren Verwaltungsrat er ist, verloren dabei ihre Immobilien an eine Käuferin. Der erste Grundstück wurde für 3,7 Millionen Franken zugeschlagen, das zweite für rund 1,1 Millionen Franken. In der Folge versuchten die früheren Eigentümer auf verschiedenen Wegen, die Versteigerungen anzufechten – bisher stets ohne Erfolg.
Im Mittelpunkt des aktuellen Streits stand die Frage, ob die Käuferin den vollen Kaufpreis bezahlt hatte. Die früheren Eigentümer argumentierten, dass gemäss den Versteigerungsbedingungen auf dem ausstehenden Kaufpreissaldo Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr geschuldet gewesen seien – vom Tag der Versteigerung bis zur vollständigen Bezahlung. Diese Zinsen, die sie auf rund 54'000 beziehungsweise 160'000 Franken bezifferten, seien nicht bezahlt worden. Deshalb hätte das Betreibungsamt die Zuschläge widerrufen und neue Versteigerungen ansetzen müssen. Stattdessen hatte das Amt im Juli 2025 die Eigentumsübertragung auf die Käuferin beim Grundbuchamt beantragt.
Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es stellte fest, dass das Betreibungsamt der Käuferin nach Abschluss der langen Rechtsmittelverfahren gar keine neue Zahlungsfrist gesetzt hatte. Die Käuferin hatte den ausstehenden Kaufpreissaldo am 1. Juli 2025 von sich aus bezahlt, ohne dass ihr eine Frist gesetzt worden war oder sie in Verzug geraten wäre. Verzugszinsen können aber nur dann geltend gemacht werden, wenn tatsächlich ein Zahlungsverzug eingetreten ist. Da dies nicht der Fall war, griffen auch die Bestimmungen über den Widerruf des Zuschlags nicht.
Das Gericht hielt zudem fest, dass keiner der Gläubiger, zu deren Gunsten die Versteigerung stattgefunden hatte, gerügt hatte, das Betreibungsamt habe auf die Geltendmachung von Verzugszinsen zu Unrecht verzichtet. Die früheren Eigentümer können sich daher nicht darauf berufen, der Kaufpreis sei nicht vollständig bezahlt worden. Ihre Anträge wurden abgewiesen; die Gerichtskosten von 6000 Franken tragen sie gemeinsam.