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Verurteilter Messerstecher muss lebenslang aus der Schweiz ausgewiesen bleiben

Ein Mann stach seinem Opfer ein Messer in den Hals und wurde wegen versuchten Mordes verurteilt. Die Richter bestätigen die Strafe und die lebenslange Landesverweisung.

Publikationsdatum: 30. Juni 2026

Am Abend des 9. April 2024 kam es in Genf zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Männern. Der Verurteilte stach seinem Kontrahenten fünfmal mit einem Messer, darunter einmal in den Hals. Das Opfer wurde ins Spital gebracht und wies eine Stichwunde am Hals mit einer Tiefe von mindestens 1,76 Zentimetern auf. Sein Leben war zwar nicht in unmittelbarer Gefahr, doch die Nähe zur Halsschlagader hätte den Stich tödlich machen können. Der Verurteilte versuchte anschliessend, das Messer unter einem Abwassergitter zu verstecken.

Das Genfer Strafgericht verurteilte den Mann algerisch-marokkanischer Nationalität wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine lebenslange Landesverweisung an. Zudem wurde er wegen unerlaubten Aufenthalts in der Schweiz verurteilt, da er trotz einer bestehenden Ausweisungsverfügung weiterhin in Genf geblieben war. Es war nicht seine erste Verurteilung: Der Mann war bereits 22 Mal vorbestraft und viermal aus der Schweiz ausgewiesen worden – zuletzt auf Lebenszeit im Jahr 2021.

Vor Bundesgericht versuchte der Verurteilte, den Schuldspruch wegen versuchten Mordes anzufechten. Er bestritt unter anderem, das Messer getragen zu haben, und zweifelte die Glaubwürdigkeit des Opfers an. Die Richter liessen diese Argumente jedoch nicht gelten: Die Überwachungskameras, Zeugenaussagen und seine eigenen widersprüchlichen Aussagen belegten seine Täterschaft. Auch das Argument, er habe das Messer nur zur Abschreckung eingesetzt, überzeugte nicht – wer jemandem ein Messer in den Hals sticht, nimmt den Tod des Opfers zumindest in Kauf.

Der Verurteilte scheiterte auch mit seinem Einwand gegen die Freiheitsstrafe für den unerlaubten Aufenthalt. Er berief sich auf eine EU-Richtlinie, wonach bei illegalem Aufenthalt Rückführungsmassnahmen Vorrang vor einer Inhaftierung haben sollen. Diese Richtlinie gilt jedoch nicht, wenn jemand zusätzlich zum illegalen Aufenthalt weitere Straftaten begangen hat, die eine Freiheitsstrafe rechtfertigen – was hier wegen des versuchten Mordes eindeutig der Fall war. Das Gericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Verurteilten die Verfahrenskosten von 1200 Franken.

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Urteilsnummer: 6B_281/2026

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