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Arzt muss über 360'000 Franken an Krankenkassen zurückzahlen

Ein Arzt rechnete jahrelang Leistungen ab, für die ihm der nötige Facharzttitel fehlte. Er muss zahlen – doch ein Teil des Falls wird neu beurteilt.

Publikationsdatum: 30. Juni 2026

Ein Arzt mit ausländischem Medizindiplom praktiziert seit 2011 in der Schweiz. Während der Jahre 2016 und 2017 rechnete er gegenüber den Krankenkassen bestimmte Leistungen nach dem Tarifsystem TARMED ab, für die ein anerkannter Facharzttitel in innerer Medizin, Pädiatrie oder Allgemeinmedizin erforderlich gewesen wäre. Über den Branchenverband santésuisse wiesen die Krankenkassen den Arzt seit 2014 wiederholt auf Auffälligkeiten in seiner Abrechnung hin. Da keine Einigung erzielt werden konnte, zogen sie ihn vor das Schiedsgericht des Kantons Waadt.

Das kantonale Schiedsgericht stellte fest, dass der Arzt während der fraglichen Jahre lediglich den Titel «Praktischer Arzt» sowie eine Zusatzausbildung für Laborarbeiten im Praxislabor besass. Der Facharzttitel in allgemeiner innerer Medizin wurde ihm erst 2024 offiziell anerkannt – also nach dem strittigen Zeitraum. Das Gericht verurteilte ihn deshalb, den Krankenkassen 160'371 Franken für 2016 und 206'586 Franken für 2017 zurückzuerstatten, weil er Tarife abgerechnet hatte, zu denen er nicht berechtigt war.

Das Bundesgericht bestätigt diesen Teil des Urteils vollumfänglich. Der Arzt hatte argumentiert, seine Ausbildung vor 2010 habe ihm die nötigen Kompetenzen bereits vermittelt, und er berief sich auf Weiterbildungsnachweise sowie angebliche Zusicherungen der Ärzteorganisation FMH. Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten: Massgebend sei allein der offiziell anerkannte Titel nach Schweizer Recht – und den habe der Arzt im fraglichen Zeitraum nicht besessen. Auch auf Besitzstandsrechte aus der Zeit vor Einführung des TARMED konnte er sich nicht berufen, da er erst 2011 in der Schweiz zu praktizieren begann.

In einem zweiten Streitpunkt gaben die Bundesrichter hingegen den Krankenkassen recht: Das Schiedsgericht hätte zusätzlich prüfen müssen, ob die Praxis des Arztes insgesamt unwirtschaftlich war – also ob er generell zu viel verrechnete, unabhängig von den unberechtigten Tarifpositionen. Das Schiedsgericht muss diesen Teil des Falls neu beurteilen. Die Krankenkassen müssen dafür korrigierte statistische Daten vorlegen, damit ein fairer Vergleich mit anderen Ärzten möglich wird. Je nach Ergebnis könnte der Arzt weitere Beträge zurückzahlen müssen.

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Urteilsnummer: 9C_280/2025

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