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Patientin kann Arzt nach Klinikaufenthalt nicht strafrechtlich belangen

Eine Frau erstattete Anzeige gegen ihren Arzt nach einem Reha-Aufenthalt. Weil die Klinik öffentliche Aufgaben erfüllt, haftet sie – nicht der Arzt persönlich.

Publikationsdatum: 30. Juni 2026

Eine Frau verbrachte Ende Oktober 2024 knapp zwei Wochen in einer Berner Rehabilitationsklinik. Danach behauptete sie, die Ernährung sei nicht auf ihre Bedürfnisse abgestimmt gewesen und habe ihr gesundheitlichen Schaden zugefügt. Sie klagte über eine neu aufgetretene Autoimmunerkrankung, Hautausschläge, Magenkrämpfe, Durchfall sowie Schmerzen bei Massagen und Therapieübungen.

Im Januar 2025 erstattete sie Strafanzeige gegen den behandelnden Arzt und allenfalls weitere Klinikbeteiligte. Die Staatsanwaltschaft lehnte es jedoch ab, ein Strafverfahren zu eröffnen. Das Berner Obergericht bestätigte diese Entscheidung. Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht.

Dieses trat auf ihre Eingabe nicht ein. Der entscheidende Grund: Die Rehabilitationsklinik steht auf der kantonalen Spitalliste und erfüllt damit eine öffentlich-rechtliche Aufgabe. Nach bernischem Recht haftet in solchen Fällen die Institution selbst für allfällige Schäden – nicht der einzelne Arzt oder das Pflegepersonal persönlich. Eine Strafanzeige gegen den behandelnden Arzt mit dem Ziel, über das Strafverfahren auch Schadenersatz oder Genugtuung zu erhalten, ist deshalb von vornherein aussichtslos. Zivilansprüche müsste die Frau direkt gegenüber der Klinik geltend machen.

Zudem hatte die Frau um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen. Auch dieses Gesuch lehnte das Bundesgericht ab, weil die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 1200 Franken werden ihr auferlegt, wobei das Gericht ihrer angespannten finanziellen Lage bei der Festsetzung des Betrags Rechnung trug.

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Urteilsnummer: 7B_264/2026

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