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Mutter trägt Verfahrenskosten im Sorgerechtsstreit selbst

Eine Mutter scheiterte mit ihrer Klage gegen die Kostenverteilung im Trennungsverfahren. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein, weil sie formale Anforderungen nicht erfüllte.

Publikationsdatum: 29. Juni 2026

Ein Ehepaar, das 2017 geheiratet hatte und seit Februar 2023 getrennt lebt, stritt sich um Schutzmassnahmen für ihr gemeinsames Kind. Ein Waadtländer Gericht hatte der Mutter zunächst verboten, das Kind ins Ausland zu bringen, und die Reisedokumente des Kindes beim Gericht hinterlegt. Zudem wurde die Mutter verpflichtet, dem Vater 1'500 Franken an Verfahrenskosten zu bezahlen.

Eine kantonale Berufungsinstanz hob diese Massnahmen auf: Die Reisebeschränkungen wurden aufgehoben, die Ausweispapiere des Kindes dem Vater zurückgegeben – mit der Auflage, der Mutter für gemeinsam geplante Ferien ein gültiges Reisedokument auszuhändigen. Die Kostenverteilung wurde ebenfalls angepasst: Nun schuldete der Vater der Mutter 1'500 Franken. Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz in Höhe von 800 Franken musste die Mutter 200 Franken übernehmen, weil ein von ihr gestelltes Dringlichkeitsgesuch abgewiesen worden war.

Gegen diese Kostenverteilung zog die Mutter ans Bundesgericht. Sie verlangte, sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten beider Instanzen erstattet zu bekommen. Ausserdem bestritt sie, überhaupt ein Dringlichkeitsgesuch gestellt zu haben, und bezeichnete die Kostenzuweisung von 200 Franken als willkürlich.

Die Bundesrichter traten auf die Eingabe nicht ein. Einerseits hatte die Mutter ihre Forderungen nicht in konkreten Frankenbeträgen beziffert, was zwingend erforderlich gewesen wäre. Andererseits hatte sie den Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hatte, lediglich mit eigenen Behauptungen bestritten, ohne detailliert darzulegen, weshalb die Feststellungen falsch sein sollten. Die Verfahrenskosten vor Bundesgericht von 500 Franken gehen zu ihren Lasten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 5A_195/2026

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