Ein Vater aus dem Kanton Genf darf seine Tochter seit Jahren nicht sehen. Das zuständige Gericht hatte ihm das Besuchsrecht vollständig entzogen und das Mädchen in einem Heim untergebracht. Die Mutter hat ebenfalls kein Sorgerecht mehr; die Tochter lebt unter der Obhut des Kindesschutzdiensts.
Im März 2025 bestätigte das Genfer Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die bestehenden Massnahmen: Das Besuchsverbot für den Vater blieb aufrechterhalten. Gleichzeitig wurde der Kindesschutzdienst beauftragt, bei der Therapeutin des Mädchens abzuklären, ob und unter welchen Bedingungen eine Wiederaufnahme des Kontakts zwischen Vater und Tochter sinnvoll wäre. Das Gericht begründete seinen Entscheid damit, dass die Situation sich kaum verändert habe. Der Vater arbeite saisonal und lebe weit entfernt vom Wohnort des Kindes. Zudem sei das Mädchen zuletzt durch eine besonders schwierige Phase gegangen, die sogar zum Abbruch einer Pflegefamiliensituation geführt hatte.
Der Vater wehrte sich gegen diesen Entscheid und zog den Fall weiter bis vor das Bundesgericht. Er machte geltend, er habe über mehrere Monate regelmässig eine Therapie absolviert, und legte eine Bestätigung seiner Therapeutin vor, wonach er die nötigen Voraussetzungen erfülle, um seine Tochter bei sich aufzunehmen. Ausserdem zweifelte er an früheren Gutachten und wollte deren angebliche Fehler mündlich darlegen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Vaters nicht ein. Es stellte fest, dass er die formalen Anforderungen an eine solche Eingabe nicht erfüllt hatte: Er hatte sich mit einem zentralen Punkt der Vorinstanz – nämlich der mangelhaften Begründung seines kantonalen Rechtsmittels – gar nicht auseinandergesetzt. Zudem genügte seine inhaltliche Argumentation den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, dass das Verfahren keine Möglichkeit vorsehe, eine Eingabe nachträglich mündlich zu ergänzen. Der Vater muss die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.