Symbolbild

Palästinenser erhält keinen Status als Staatenloser anerkannt

Ein Mann aus dem Libanon beantragte in der Schweiz die Anerkennung als Staatenloser. Die Richter verweigern dies, weil er seine wahre Identität verschleiert.

Publikationsdatum: 29. Juni 2026

Ein palästinensischer Mann, der seit dem Jahr 2000 in der Schweiz lebt, wollte offiziell als Staatenloser anerkannt werden. Dieser Status hätte ihm einen unbedingten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und auf Reisedokumente verschafft. Das Staatssekretariat für Migration und das Bundesverwaltungsgericht lehnten sein Gesuch ab. Nun hat auch das höchste Gericht der Schweiz diesen Entscheid bestätigt.

Der Mann gab seit seiner Einreise an, Palästinenser aus dem Libanon zu sein, legte aber nie Identitätsdokumente vor. Weder die libanesische Botschaft noch das UNO-Hilfswerk für palästinensische Flüchtlinge (UNRWA) konnten ihn unter den angegebenen Personalien identifizieren. Auch ein Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Beirut fand vor Ort keine Spuren der behaupteten Identität. Sein Asylgesuch war bereits 2001 abgewiesen worden; der Ausreisepflicht kam er nicht nach. 2021 erhielt er schliesslich eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen – allerdings unter der Bedingung, seine Identität mit einem gültigen Reisedokument nachzuweisen.

Die Richter stützten sich auf eine Reihe von Ungereimtheiten: Der Mann konnte grundlegende Angaben zu seinem Leben im Libanon nicht machen, etwa die Adresse seines Arbeitgebers oder den Schulort. Er weigerte sich, Telefonnummern seiner Familie preiszugeben, und reichte trotz bestehendem Familienkontakt keine Erklärungen von Verwandten ein. Zudem behauptete er erst spät im Verfahren, er habe nie einen eigenen Flüchtlingsausweis besessen, sondern nur eine Kopie des Ausweises eines Freundes verwendet – obwohl er zuvor angegeben hatte, bei der UNRWA registriert zu sein und sogar eine Registrierungsnummer genannt hatte.

Das Gericht hält fest: Wer die Behörden durch falsche Angaben an der Feststellung seiner Identität hindert, kann nicht als Staatenloser anerkannt werden. Die Anerkennung wäre nicht grundsätzlich ausgeschlossen – aber nur dann, wenn der Mann seine wahre Identität offenlegen würde. Da er dies bisher verweigert, bleibt ihm der Schutzstatus verwehrt. Die Verfahrenskosten von 1000 Franken hat er selbst zu tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_645/2025

Zurück zur Hauptseite