Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren wegen Betrugs, Untreue, Bestechung ausländischer Amtsträger und Geldwäscherei. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde ein Bankkonto gesperrt, das auf eine Gesellschaft mit Sitz in Abu Dhabi lautet. Im April 2025 beantragte die Gesellschaft, die Sperrung aufzuheben – die Bundesanwaltschaft lehnte dies ab.
Die Gesellschaft zog daraufhin vor die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese forderte sie auf, aktuelle Dokumente einzureichen, die ihre Existenz und die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners der Vollmacht belegen. Die Gesellschaft reichte daraufhin Unterlagen des Handelsregisters von Abu Dhabi sowie eine interne Beschlussresolution ein. Die Beschwerdekammer erklärte die Beschwerde dennoch für unzulässig: Die eingereichten Dokumente zeigten nicht klar, dass die betreffende Person allein berechtigt war, die Gesellschaft zu vertreten.
Vor Bundesgericht rügte die Gesellschaft unter anderem, die Vorinstanz habe übertrieben formalistisch gehandelt und ihr rechtliches Gehör verletzt. Sie reichte zudem erstmals ein Rechtsgutachten eines emiratischen Anwalts ein. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, dass die Beschwerdekammer die Gesellschaft korrekt aufgefordert hatte, ihre Vollmachten zu belegen, und ihr dabei auch die Konsequenzen ungenügender Nachweise angekündigt hatte. Wenn die Gesellschaft der Meinung war, die Frist sei zu kurz, hätte sie eine Verlängerung beantragen können – das tat sie nicht. Das nachträglich eingereichte Rechtsgutachten zum emiratischen Recht war damit zu spät und konnte nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Bundesgericht betonte zudem, dass die Beschwerdekammer nicht an die Einschätzung der Bundesanwaltschaft gebunden ist, die die Vollmachten zuvor offenbar nicht beanstandet hatte. Der Entscheid betrifft vorerst nur die Frage der Zulässigkeit: Die Gesellschaft kann in einem späteren Verfahrensschritt erneut versuchen, ihre Existenz und Vertretungsbefugnis rechtsgenüglich nachzuweisen. Die Gerichtskosten von 3000 Franken gehen zulasten der Gesellschaft.