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Überholer im Nebel muss neu verurteilt werden – aber nur wegen Fahrlässigkeit

Ein Autofahrer kollidierte beim Überholen im dichten Nebel frontal mit einem Motorradfahrer, der starb. Richter stufen die Tat nun als fahrlässige statt als vorsätzliche Tötung ein.

Publikationsdatum: 29. Juni 2026

Im November 2022 überholte ein Autofahrer nachts auf einer Landstrasse im Kanton Aargau trotz dichtem Nebel und stark eingeschränkter Sicht ein vorausfahrendes Fahrzeug. Dabei kollidierte er frontal mit einem korrekt entgegenkommenden Motorradfahrer, der noch an der Unfallstelle starb. Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Autofahrer wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren. Das Aargauer Obergericht erhöhte die Strafe auf sechseinhalb Jahre.

Der Autofahrer zog den Fall ans Bundesgericht und bestritt, den Tod des Motorradfahrers in Kauf genommen zu haben. Er machte geltend, er habe den Nebel wegen der LED-Rückleuchten des vorausfahrenden Autos nicht richtig wahrgenommen. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Vorinstanz hatte überzeugend dargelegt, dass der Autofahrer den Nebel sehr wohl bemerkt hatte – er hatte ihn schon früher auf der Fahrt gesehen und erkannt, dass das vorausfahrende Auto die Nebelleuchten eingeschaltet und die Geschwindigkeit reduziert hatte. Dennoch überholte er, obwohl er die Strecke vor sich nicht überblicken konnte.

Trotzdem korrigierten die Bundesrichter den Schuldspruch: Für eine vorsätzliche Tötung reicht es nicht, dass jemand ein hohes Risiko eingeht und sich dieses bewusst ist. Es muss auch nachweisbar sein, dass die Person den Tod eines anderen innerlich akzeptiert hat. Da der Autofahrer selbst und seine mitfahrende Ehefrau bei einer Frontalkollision ebenfalls hätten sterben können, darf laut Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, er habe sich gegen das Leben anderer entschieden. Zudem hatte er weder eine Sicherheitslinie überfahren noch mehrere Fahrzeuge auf einmal überholt oder die Höchstgeschwindigkeit überschritten – Umstände, die in früheren Urteilen zur Annahme von Vorsatz geführt hatten.

Das Bundesgericht stuft das Verhalten des Autofahrers daher als fahrlässige Tötung ein: Er hat pflichtwidrig darauf vertraut, dass kein Gegenverkehr kommen würde. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafe ans Aargauer Obergericht zurückgewiesen. Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bleibt hingegen bestehen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_966/2025

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