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Chicorée-Bauer bleibt wegen Gewässerverschmutzung verurteilt

Ein Landwirt leitete trotz Verbot Abwasser aus seiner Chicorée-Produktion in einen Bach. Die Richter bestätigen seine Verurteilung.

Publikationsdatum: 29. Juni 2026

Ein Landwirt aus dem Kanton St. Gallen, der einen Chicorée-Betrieb führt, stand wegen Verstosses gegen das Gewässerschutzgesetz vor Gericht. Das kantonale Amt für Umwelt hatte ihm bereits 2019 verboten, verschmutztes Abwasser aus seinem Betrieb in einen Bach einzuleiten oder auf Feldern auszubringen. Trotzdem liess er im Winter 2020/2021 Schlamm aus der Chicorée-Produktion auf seinem Grundstück deponieren. Dieses verschmutzte Abwasser versickerte und gelangte über Drainageleitungen in den benachbarten Bach.

Das Kantonsgericht St. Gallen sprach den Landwirt für den grössten Teil der ursprünglichen Vorwürfe frei, verurteilte ihn aber für den Vorfall vom 21. März 2021. Messungen vom 29. März 2021 hatten ergeben, dass der Bach ab den Einleitungsstellen beim Betrieb des Landwirts deutlich stärker belastet war: Der Sauerstoffgehalt sank, die Leitfähigkeit stieg, und der chemische Sauerstoffbedarf – ein Mass für die organische Verschmutzung – überschritt den zulässigen Grenzwert. Das Kantonsgericht verhängte eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 1550 Franken.

Dagegen wehrte sich der Landwirt vor Bundesgericht. Er argumentierte, er habe lediglich Schlamm deponiert, nicht aber Waschabwasser ausgebracht – und berief sich auf einen Branchenleitfaden, der das Ausbringen von Schlamm auf Feldern erlaube. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Die behördliche Verfügung von 2019 gehe dem Leitfaden klar vor. Zudem sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung offensichtlich, dass beim Deponieren von verschmutztem Abwasser ein Teil der Flüssigkeit versickere und Schlamm zurückbleibe – der Unterschied zwischen «Schlamm» und «Waschabwasser» sei bloss Wortklauberei.

Das Bundesgericht wies die Eingabe des Landwirts vollumfänglich ab. Als Inhaber und Geschäftsführer des Betriebs sei er verpflichtet gewesen, das behördliche Verbot durchzusetzen und seine Mitarbeitenden entsprechend anzuweisen. Da er dies nicht getan habe, trage er die strafrechtliche Verantwortung für die Gewässerverschmutzung. Die Gerichtskosten von 3000 Franken gehen zu seinen Lasten.

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Urteilsnummer: 6B_118/2026

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