Das Migrationsamt des Kantons Solothurn entzog einem türkischen Staatsangehörigen im Juli 2025 seine Niederlassungsbewilligung und ersetzte sie durch eine befristete Aufenthaltsbewilligung. Gegen diese Verfügung hätte der Mann innerhalb von zehn Tagen Beschwerde einreichen müssen. Die Frist lief am 22. August 2025 ab.
Erst am 17. September 2025 – fast einen Monat zu spät – wandte sich der Mann ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er begründete die Verspätung mit schweren gesundheitlichen Problemen: Er leide seit einem Sturz vom Baugerüst im Oktober 2021 unter einem schweren Schädel-Hirn-Trauma, das seine Aufmerksamkeit, sein Gedächtnis und seine Fähigkeit zur Alltagsbewältigung erheblich beeinträchtige. Zudem habe er im Sommer 2025 einen Hirnschlag erlitten. Das Verwaltungsgericht lehnte das Gesuch um Fristverlängerung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Mannes zwar unbestritten seien, aber bereits seit 2021 bekannt gewesen seien. Er habe deshalb genügend Zeit gehabt, sich für die Bewältigung seiner administrativen Angelegenheiten Unterstützung zu organisieren – was er mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts bereits getan habe. Dieser Anwalt war schon im Verfahren vor dem Migrationsamt tätig und kannte sowohl den Ausgang des Verfahrens als auch den Fristenlauf. Den behaupteten Hirnschlag im Sommer 2025 konnte der Mann zudem nicht belegen.
Das Gericht kam zum Schluss, dass der Mann die Frist verschuldeterweise verpasst habe. Eine Wiederherstellung der Frist sei deshalb nicht gerechtfertigt. Der Mann muss nun mit der befristeten Aufenthaltsbewilligung vorliebnehmen und trägt die Verfahrenskosten von 1000 Franken.