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Autofahrer bleibt verurteilt, weil sein Rechtsschutz-Anwalt nicht zugelassen war

Ein Autofahrer wollte eine Busse wegen Nichtgewährens des Vortritts anfechten. Weil sein Vertreter vom Rechtsschutz nicht im Luzerner Anwaltsregister eingetragen war, gilt die Einsprache als ungültig.

Publikationsdatum: 29. Juni 2026

Ein Autofahrer aus dem Kanton Luzern wurde im Sommer 2022 mit einer Busse von 400 Franken bestraft, weil er an einer Kreuzung einem von rechts kommenden, vortrittsberechtigten Fahrzeug den Vortritt nicht gewährt und eine Kollision verursacht hatte. Gegen diesen Strafbefehl erhob ein Mitarbeiter des Kundenrechtsdiensts seiner Rechtsschutzversicherung fristgerecht Einsprache – allerdings am letzten Tag der Einsprachefrist.

Das Problem: Der Mitarbeiter des Rechtsschutzdienstes verfügte zwar über ein Anwaltspatent, war jedoch nicht im luzernischen Anwaltsregister eingetragen und genoss auch keine sogenannte Freizügigkeit, die ihm erlaubt hätte, in Luzern als Verteidiger aufzutreten. Das Kantonsgericht Luzern erklärte die Einsprache deshalb für ungültig. Der Strafbefehl wurde damit rechtskräftig, ohne dass je eine inhaltliche Prüfung stattfand – obwohl das Bezirksgericht den Autofahrer in erster Instanz freigesprochen hatte.

Der Autofahrer gelangte ans Bundesgericht und machte geltend, die Behörden hätten ihm eine Nachfrist einräumen müssen, um die Einsprache durch einen zugelassenen Anwalt unterzeichnen zu lassen. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Eine Nachfrist steht grundsätzlich nur zu, wenn ein Formfehler versehentlich oder unverschuldet passiert ist. Da der Rechtsschutz-Mitarbeiter als Fachperson hätte wissen müssen, dass er in Luzern nicht zur Vertretung zugelassen ist, und die Einsprache bewusst erst am letzten Tag einreichte, lag kein entschuldbares Versehen vor.

Das Bundesgericht bestätigte damit das Urteil des Kantonsgerichts: Die Einsprache war ungültig, der ursprüngliche Strafbefehl ist rechtskräftig, und der Autofahrer muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen. Auf seine inhaltlichen Argumente – er behauptete, der andere Fahrer habe die Kurve geschnitten – gingen die Richter gar nicht erst ein.

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Urteilsnummer: 6B_820/2025

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