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Verurteilter bleibt nach Messerstich in Clubtoilette im Gefängnis

Ein Mann stach in einer Clubtoilette mit einem Messer auf einen anderen ein und verletzte ihn schwer. Er muss seine Strafe von sechs Jahren absitzen.

Publikationsdatum: 29. Juni 2026

In den frühen Morgenstunden des 31. Oktober 2021 eskalierte ein Streit zwischen zwei Gruppen in einem Club in der Zürcher Region. In der Toilette des Lokals kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der jemand ein Klappmesser hervorzog. Der Verurteilte bemächtigte sich des Messers und stach damit seinem Gegenüber in den Oberbauch. Das Opfer erlitt schwere innere Verletzungen und musste notoperiert werden. Ohne diesen Eingriff wäre es gestorben.

Das Zürcher Obergericht verurteilte den Mann wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu sechs Jahren Gefängnis. Es anerkannte zwar, dass er sich in einer Notwehrsituation befand, wertete seinen Messerstich aber als übertriebene Reaktion: Die unmittelbare Gefahr sei bereits gebannt gewesen, als er zustach. Er hätte stattdessen warnen oder sich ohne Messer zur Wehr setzen können. Das Gericht berücksichtigte strafmildernd, dass er nur einmal zustach, aus einer aufgeheizten Situation heraus handelte und dem Opfer eine finanzielle Entschädigung von 18'000 Franken bezahlt hatte.

Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er verlangte einen Freispruch oder zumindest eine deutlich tiefere Strafe. Er bestritt, bewusst zugestochen zu haben, und machte geltend, er habe in Notwehr gehandelt. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es bestätigte, dass der Verurteilte das Messer gezielt in die dominante linke Hand genommen und bewusst zugestochen hatte – was unter anderem durch Schnittverletzungen an seiner rechten Hand belegt wurde. Auch die Notwehr-Argumentation überzeugte die Richter nicht.

Ebenso scheiterte der Verurteilte mit seinem Einwand, das Verfahren sei fehlerhaft gewesen, weil er an den ersten Polizeibefragungen kurz nach der Tat nicht habe teilnehmen können. Das Bundesgericht hielt fest, dass solche frühen Befragungen noch vor der formellen Eröffnung eines Strafverfahrens stattfinden dürfen und ein Anwesenheitsrecht der beschuldigten Person zu diesem Zeitpunkt nicht besteht. Die Strafe von sechs Jahren Gefängnis bleibt damit rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 6B_709/2025

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