Die Staatsanwaltschaft Graubünden büsste eine Frau mit 40 Franken wegen einer Verletzung von Verkehrsregeln. Die Frau legte dagegen Einsprache ein, doch das zuständige Regionalgericht Prättigau/Davos erklärte diese Einsprache für ungültig und den Strafbefehl für rechtskräftig. Auch das Obergericht des Kantons Graubünden wies ihre anschliessende Beschwerde ab. Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht.
Wer in der Schweiz das Bundesgericht anruft, muss in der Regel einen Kostenvorschuss leisten. Das Bundesgericht forderte die Frau deshalb auf, einen Vorschuss von 1'500 Franken zu bezahlen und ausserdem eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben – da sie offenbar im Ausland wohnt. Die Frau reagierte zwar mit einem Schreiben, machte jedoch klar, dass sie keinerlei Kosten übernehmen und «keine finanziellen Ressourcen mehr auf diesen Vorgang verwenden» wolle.
Da weder der Kostenvorschuss einging noch eine Schweizer Zustelladresse genannt wurde, veröffentlichte das Bundesgericht eine letzte Aufforderung im amtlichen Bundesblatt und setzte eine Nachfrist von zehn Tagen. Auch diese liess die Frau ungenutzt verstreichen. Das Bundesgericht trat deshalb auf ihre Eingabe nicht ein – der Fall wurde ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen.
Im Ergebnis bleibt damit die ursprüngliche Busse von 40 Franken bestehen. Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Das Urteilsexemplar für die Frau verbleibt vorerst in den Akten, da keine Zustelladresse in der Schweiz bekannt ist.